Dienstleistung
Verbot der Beseitigung oder Beschädigung geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk vornehmen wollen, stellen Sie einen Antrag in Ihrer Gemeinde für eine Ausnahmegenehmigung der Baumschutzsatzung.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
+49 3535 46-9301
Einrichtung
Baumschutz
Richard-Muth-Platz 1
14552 Michendorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
033205 598-50
033205 598-72
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Naturschutz
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
03328 318388
Einrichtung
SG Umwelt
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Welche Gebühren fallen an?
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.
Maßgeblich sind im Detail die jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden
Rechtsgrundlage(n)
Baumschutzsatzungen der Gemeinden in den Webseiten der Gemeindeverwaltungen
Erforderliche Unterlagen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Voraussetzungen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Verfahrensablauf
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Die Gemeinden
Schlagwörter
Baum, Baumfällgenehmigung, Baumrückschnitt, Baumschnitt, Baumschutzsatzungverordnung, Fällgenehmigung, Fällen, Naturschutz, Rückschnitt, Privatgrundstück, Laubbäume, Kiefer, Walnuss, Hecken, Wurzel, Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen, Kronenrückschnitte, Baumkrone, Stadtgrün, Grundstück
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Welche Gebühren fallen an?
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.
Maßgeblich sind im Detail die jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden
Rechtsgrundlage(n)
Baumschutzsatzungen der Gemeinden in den Webseiten der Gemeindeverwaltungen
Erforderliche Unterlagen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Voraussetzungen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Verfahrensablauf
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Die Gemeinden