Dienstleistung
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Landesstelle zu melden. Dies gilt nicht für Einzelhändler.
Haus M/N, Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Termine nach Vereinbarung
Es besteht an den Wochenenden und Feiertagen eine amtstierärztliche Rufbreitschaft zu Notfällen in den Aufgabengebieten, erreichbar über die Leitstelle der Feuerwehr (+49 331 3701-0)
0331 289841817
0331 2891817
Schneeberger Weg 40
15848 Beeskow
03366 35-1901
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 16 Uhr
Montag bis Freitag: Termin nach Vereinbarung
+49 3334 2142600
+49 3334 2141600
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Monntag 07:00 bis 16:00
- Dienstag 07:00 bis 17:00
- Mittwoch 07:00 bis 16:00
- Donnerstag 07:00 bis 16:00
- Freitag 07:00 bis 12:30
+49 3535 46-2687
+49 3535 46-9126
Sachgebietsleitung
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
03321 40335515
03321 403-5515
Karl-Marx-Platz 1
16775 Gransee
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-6231
Neustädter Straße 14
16816 Neuruppin
03391 3239
03391 688-0
Postfach 1138
14806 Bad Belzig
Potsdamer Straße 18
14776 Brandenburg an der Havel
033841 91-0
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
03984 70-1939
Fax Veterinäramt
03331 268-457
Lebensmittelüberwachungsbehörde
Bergstraße 1
19348 Perleberg
Mo. 09:00 - 15:00 Uhr
Di. 08:30 - 17:30 Uhr
Mittwochs und an den anderen Werktagen außerhalb der Sprechzeiten Termine nach Vereinbarung.
Do. 09:00 - 15:00 Uhr
Fr. 09:00 - 12:00 Uhr
03876 713412
03876 713411
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihre Bestände für Wein- und Traubenmosterzeugnisse am 31.07. ermitteln und fristgerecht übermitteln. Die Frist müssen Sie im Zweifelfall bitte bei Ihrer zuständigen Landesstelle erfragen. Zur Orientierung: Nach dem EU-Recht muss die Meldung der Bestände spätestens bis zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Bundesländer können aber auch frühere Fristen festgelegt haben.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Landesstelle fristgerecht melden.
Die Frist müssen Sie bei der zuständigen Landesstelle erfragen, wenn sie nicht weiter unten aufgeführt ist. Zur Orientierung: Als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler (ausgenommen Einzelhändler) müssen Sie Ihre Bestandmeldungen spätestens am 10.09. vorlegen. Die EU-Mitgliedstaaten können aber einen früheren Termin festlegen. Einige Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht:
- Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: 07.08.
- Sachsen-Anhalt und Thüringen: 10.08.
- Sachsen: 14.8.
- Baden-Württemberg: 20.08.
- Niedersachsen und Saarland: 31.08.
- Mecklenburg-Vorpommern: 01.09.
- Hamburg und Hessen: 10.09.
In der Bestandsmeldung müssen Sie in jedem Fall angeben:
- Ihre Identität und ob Sie als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler melden;
- den Lagerort der Erzeugnisse;
-
bei Weinen:
- die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer)
- die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler) (*Erläuterung dazu siehe unten);
-
bei Traubenmost:
- die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost),
- die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler)*
Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
* Sie müssen gegebenenfalls zwischen eigenen und zugekauften Erzeugnissen differenzieren, die zum Erhebungsstichtag in Ihren eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11.12.2017
Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11.12.2017
§ 33 Absatz 1 Nummer 3 Weingesetz (WeinG)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung
), § 18 Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Bran-denburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV) vom 29. Februar 2012 (GVBl.II/12, [Nr. 18])
Voraussetzungen
-
Sie oder Ihr Betrieb lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- nicht in der Weinbaukartei erfasste Unternehmen, die Wein und Traubenmost zu gewerblichen Zwecken lagern, verarbeiten, abfüllen oder handeln, also insbesondere Kellereien, Schaumweinhersteller (Sektkellereien) und Großhändler.
- Ausnahme: Einzelhändler.
Verfahrensablauf
- Ermitteln Sie Ihre Wein- und Traubenmostbestände am 31.07. des jeweiligen Jahres.
- Das Formular zur Meldung Ihrer Wein- und Traubenmostbestände erhalten Sie bei der zuständigen Landesstelle.
- Füllen Sie das Formular aus und reichen Sie es fristgerecht bei der zuständigen Landesstelle ein. Erkundigen Sie sich nach der Frist.
- Bei Fragen zu Ihrer Meldung wird sich die zuständige Behörde bei Ihnen melden.
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Schlagwörter
Weinkontrolle, Weinüberwachung, Traubenmost, Wein, Mitteilung Traubensaftbestände, Bericht Bestände Weinbauerzeugnisse, Übermittlung Traubenmostbestände, Traubenmostbestandsmeldung, Traubensaft, Weinerzeugnis, Traubensafterzeugnis, Bestandsmeldung, Weinbestandsmeldung, Weinbestandsmitteilung
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihre Bestände für Wein- und Traubenmosterzeugnisse am 31.07. ermitteln und fristgerecht übermitteln. Die Frist müssen Sie im Zweifelfall bitte bei Ihrer zuständigen Landesstelle erfragen. Zur Orientierung: Nach dem EU-Recht muss die Meldung der Bestände spätestens bis zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Bundesländer können aber auch frühere Fristen festgelegt haben.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Landesstelle fristgerecht melden.
Die Frist müssen Sie bei der zuständigen Landesstelle erfragen, wenn sie nicht weiter unten aufgeführt ist. Zur Orientierung: Als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler (ausgenommen Einzelhändler) müssen Sie Ihre Bestandmeldungen spätestens am 10.09. vorlegen. Die EU-Mitgliedstaaten können aber einen früheren Termin festlegen. Einige Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht:
- Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: 07.08.
- Sachsen-Anhalt und Thüringen: 10.08.
- Sachsen: 14.8.
- Baden-Württemberg: 20.08.
- Niedersachsen und Saarland: 31.08.
- Mecklenburg-Vorpommern: 01.09.
- Hamburg und Hessen: 10.09.
In der Bestandsmeldung müssen Sie in jedem Fall angeben:
- Ihre Identität und ob Sie als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler melden;
- den Lagerort der Erzeugnisse;
-
bei Weinen:
- die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer)
- die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler) (*Erläuterung dazu siehe unten);
-
bei Traubenmost:
- die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost),
- die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler)*
Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
* Sie müssen gegebenenfalls zwischen eigenen und zugekauften Erzeugnissen differenzieren, die zum Erhebungsstichtag in Ihren eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11.12.2017
Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11.12.2017
§ 33 Absatz 1 Nummer 3 Weingesetz (WeinG)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung
), § 18 Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Bran-denburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV) vom 29. Februar 2012 (GVBl.II/12, [Nr. 18])
Voraussetzungen
-
Sie oder Ihr Betrieb lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- nicht in der Weinbaukartei erfasste Unternehmen, die Wein und Traubenmost zu gewerblichen Zwecken lagern, verarbeiten, abfüllen oder handeln, also insbesondere Kellereien, Schaumweinhersteller (Sektkellereien) und Großhändler.
- Ausnahme: Einzelhändler.
Verfahrensablauf
- Ermitteln Sie Ihre Wein- und Traubenmostbestände am 31.07. des jeweiligen Jahres.
- Das Formular zur Meldung Ihrer Wein- und Traubenmostbestände erhalten Sie bei der zuständigen Landesstelle.
- Füllen Sie das Formular aus und reichen Sie es fristgerecht bei der zuständigen Landesstelle ein. Erkundigen Sie sich nach der Frist.
- Bei Fragen zu Ihrer Meldung wird sich die zuständige Behörde bei Ihnen melden.
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg