Dienstleistung
Verzicht auf Bewilligung, Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers, Widerruf durch die Behördewiderrufen
Sie möchten Ihre bestehende Erlaubnis Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser aufgeben? Dann ist hierfür ein Antrag auf Widerruf an die zuständige Behörde zu richten.
Land Brandenburg:
Der Widerruf kann durch die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 WHG vorgenommen werden.
Der Inhaber einer Erlaubnis oder Bewilligung kann auf diese gegenüber der zuständigen Wasserbehörde gem. § 36 BbgWG auf diese verzichten.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
+49 3535 46-9309
Kläranlagen
+49 3535 46-9350
wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen
+49 3535 46-9353
Betriebswasserwirtschaft
+49 3535 46-9331
Erdaufschlüsse
+49 3535 46-2632
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9327
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9329
Niederschlagsentwässerung
+49 3535 46-2628
Überschwemmungsgebiete
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-6010
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Wasser
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
03328 318388
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Verwaltungsleistung „Einleiten von Abwasser in Gewässer Widerruf der Erlaubnis“ ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.
Land Brandenburg:
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für den Umweltbereich.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Land Brandenburg:
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen und der zu prüfenden Auswirkungen des Vorhabens bzw. der Einstellung der Gewässerbenutzung.
Ausführliche Beschreibung
Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser kann in Deutschland widerrufen werden. Hierzu kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.
Land Brandenburg:
Die Behörde kann die Erlaubnis zudem von amtswegen widerrufen.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen (im wesentlichen Begründung) sind abhängig von der zu widerrufenden Erlaubnis zur Abwassereinleitung.
Voraussetzungen
Die mit der Erlaubnis zugelassene Gewässerbenutzung wird zukünftig nicht mehr ausgeübt.
oder nicht in dem bisherigen Umfang.
Rechtsbehelf
Das Rechtsbehelfsverfahren wird durch die Bundesländer geregelt.
Formulare
Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.
- Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
- Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
- Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
- Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch
Zuständige Stelle
Zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung oder den Widerruf ist die Behörde, die zuständig für die Erteilung der Zulassung ist. Je nach Benutzung ist das die Obere oder die Untere Wasserbehörde.
Schlagwörter
Regenwasser, Bewilligung, Erlaubnis, Einleitung, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasser, Kläranlage, Schmutzwassereinleitung, Schmutzwasser, Mischwassereinleitung, RÜB, Mischwasserkanalisation, Mischwasser, SRK, Trennsysteme, zurückgeben, Niederschlagswasser, Gewässerbenutzung, Niederschlagswassereinleitung, RÜ, KSR, zurücknehmen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Verwaltungsleistung „Einleiten von Abwasser in Gewässer Widerruf der Erlaubnis“ ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.
Land Brandenburg:
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für den Umweltbereich.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Land Brandenburg:
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen und der zu prüfenden Auswirkungen des Vorhabens bzw. der Einstellung der Gewässerbenutzung.
Ausführliche Beschreibung
Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser kann in Deutschland widerrufen werden. Hierzu kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.
Land Brandenburg:
Die Behörde kann die Erlaubnis zudem von amtswegen widerrufen.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen (im wesentlichen Begründung) sind abhängig von der zu widerrufenden Erlaubnis zur Abwassereinleitung.
Voraussetzungen
Die mit der Erlaubnis zugelassene Gewässerbenutzung wird zukünftig nicht mehr ausgeübt.
oder nicht in dem bisherigen Umfang.
Rechtsbehelf
Das Rechtsbehelfsverfahren wird durch die Bundesländer geregelt.
Formulare
Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.
- Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
- Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
- Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
- Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch
Zuständige Stelle
Zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung oder den Widerruf ist die Behörde, die zuständig für die Erteilung der Zulassung ist. Je nach Benutzung ist das die Obere oder die Untere Wasserbehörde.