Dienstleistung
Wilder Müll Entsorgung
Wilde Müllablagerung melden/ herrenlose Abfälle melden
Einrichtung
Abfallentsorgung
Eisenbahnstraße 13-14
14542 Werder (Havel)
Baustraße 56
16775 Gransee
Mo. geschlossen
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Fr. geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03306 751-102
03306 751-303
Raik Zisick
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-9330
Altlasten- und Bodenschutz
+49 3535 46-9323
gewerbliche Abfälle
+49 3535 46-9317
biogene Abfälle, Klärschlamm
+49 3535 46-9311
Abfälle aus privaten Haushalten
Einrichtung
Entsorgungsbetrieb Märkisch-Oderland (EMO)
Klosterstraße 18
15344 Strausberg
03341 3547001
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag keine Sprechzeiten
Möllenstraße 12
15378 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin
033638 22304
+49 33638 85-450
Einrichtung
Gemeinde Uckerland - Ordnungsamt
Hauptstraße 35
17337 Uckerland
Mo. 08:30 - 11:30 Uhr
Di. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 17:30 Uhr
Do. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr
Fr. 08:30 - 11:30 Uhr
039745 86116
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-3693
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Abfall/Boden
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
03328 318388
Einrichtung
Ordnungsamt
Rathausstraße 29
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720115
Einrichtung
Ordnungsangelegenheiten
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Allgemeine Sprechzeiten des Verwaltungsbereichs:
- Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
- Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Hinweis: Beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten für das Sachgebiet Bürgerservice.
Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 6 - 7
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Montag - geschlossen
Dienstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag - 08:00 - 12:00 Uhr
03327 783361
03327 783353
03327 783349
Einrichtung
Stadt Trebbin - Abt. Ordnung
Einrichtung
Öffentliche Sicherheit u. Ordnung / Umwelt
Gasstraße 4
03172 Guben
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
03561 68714000
03561 68710
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann wenige Tage bis einige Wochen dauern.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Bei übermäßigem Abfall oder illegal entsorgten Haushaltsgeräten an Straßen, Geh- und Radwegen, auf öffentlichen Plätzen, um und auf Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung zuständig (im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht).
- Innerorts ist das i.d.R. die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
- Bei solchen Ablagerungen außerorts können unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden zuständig sein. Das hängt dann davon ab, ob es sich um eine Autobahn/Raststätte, Bundesstraße, Landesstraße oder Gemeindestraße handelt. Näheres entnehmen Sie bitte der Angaben unter „Zuständige Stelle“.
Rechtsgrundlage(n)
Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 4 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutz Ggesetz
§ 17 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Erforderliche Unterlagen
• Beschreibung des Fundortes
• gegebenenfalls Fotos des Fundortes
Verfahrensablauf
„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.
In vielen Kommunen ist alternativ die Meldung über Maerker Brandenburg möglich.
Maerker Brandenburg
Hinweise (Besonderheiten)
Abweichende Zuständigkeiten ergeben sich nach § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
Zuständige Stelle
Landesbehörden
Innerorts ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung die zuständige Behörde für die Verursacherermittlung und Einsammlung von wildem Müll.
Handelt es sich außerorts um übermäßigen Abfall oder illegal entsorgte Haushaltsgeräte an Straßen, Geh- und Radwegen, öffentlichen Plätzen, Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün dann ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung (Verkehrssicherungspflicht) zuständig:
- Autobahnen, Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
- Bundes- und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
- Kreisstraßen: Straßenverkehrsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
- Gemeindestraßen: Gemeinde-/Stadtverwaltung
Ansprechpunkt
Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Verzeichnis untere Umweltbehörden
Schlagwörter
Bauschutt, Müllabfuhr, alte Fahrräder, Autowrack, Elektromüll, Fahrrad ohne Räder, Fahrrad-Rahmen, herrenlose Fahrräder, herrenlose Räder, kaputtes Fahrrad, Müllkippe, Sperrmüll, unerlaubte Entsorgung, Unrat, Waschmaschine, Herrenloser Abfall
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann wenige Tage bis einige Wochen dauern.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Bei übermäßigem Abfall oder illegal entsorgten Haushaltsgeräten an Straßen, Geh- und Radwegen, auf öffentlichen Plätzen, um und auf Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung zuständig (im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht).
- Innerorts ist das i.d.R. die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
- Bei solchen Ablagerungen außerorts können unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden zuständig sein. Das hängt dann davon ab, ob es sich um eine Autobahn/Raststätte, Bundesstraße, Landesstraße oder Gemeindestraße handelt. Näheres entnehmen Sie bitte der Angaben unter „Zuständige Stelle“.
Rechtsgrundlage(n)
Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 4 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutz Ggesetz
§ 17 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Erforderliche Unterlagen
• Beschreibung des Fundortes
• gegebenenfalls Fotos des Fundortes
Verfahrensablauf
„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.
In vielen Kommunen ist alternativ die Meldung über Maerker Brandenburg möglich.
Maerker Brandenburg
Hinweise (Besonderheiten)
Abweichende Zuständigkeiten ergeben sich nach § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
Zuständige Stelle
Landesbehörden
Innerorts ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung die zuständige Behörde für die Verursacherermittlung und Einsammlung von wildem Müll.
Handelt es sich außerorts um übermäßigen Abfall oder illegal entsorgte Haushaltsgeräte an Straßen, Geh- und Radwegen, öffentlichen Plätzen, Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün dann ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung (Verkehrssicherungspflicht) zuständig:
- Autobahnen, Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
- Bundes- und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
- Kreisstraßen: Straßenverkehrsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
- Gemeindestraßen: Gemeinde-/Stadtverwaltung
Ansprechpunkt
Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Verzeichnis untere Umweltbehörden