Dienstleistung
Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme
Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde melden.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
+49 3535 46-9309
Kläranlagen
+49 3535 46-9350
wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen
+49 3535 46-9353
Betriebswasserwirtschaft
+49 3535 46-9331
Erdaufschlüsse
+49 3535 46-2632
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9327
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9329
Niederschlagsentwässerung
+49 3535 46-2628
Überschwemmungsgebiete
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-6010
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Wasser
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
03328 318388
Einrichtung
Untere Wasserbehörde
Bergstraße 1
19348 Perleberg
Montag 09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.
Antragsfrist:
1 Monat
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.
Das kann beispielsweise passieren, wenn Bodenschichten durchstoßen werden, die das darunter liegende Grundwasser vor Verunreinigungen schützen.
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
Erforderliche Unterlagen
Land Brandenburg:
Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.
Voraussetzungen
Land Brandenburg:
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Verfahrensablauf
Land Brandenburg:
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die zuständige Behörde prüft das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen nach dem Eingang der Anzeige.
Nach Ablauf eines Monats kann mit den Arbeiten wie angezeigt begonnen werden, sofern die Behörde keine anderen Anordnungen trifft.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörden
Schlagwörter
Bauvorhaben, Erdaufschluss, Bodeneingriff, Erdarbeiten, Rohstoffe, Kartierung, Altbergbauerkundung, Pfahlgründung, Hohlraumerkundung, Altlastenerkundung, Kellerbau, Geophysikalische Untersuchung, Bohranzeige, Baugrunduntersuchung, Grundwassermessstelle, Ingenieurgeologische Untersuchung, Baugrundsondierung, Grundwasser, Brunnen, Bohrung
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.
Das kann beispielsweise passieren, wenn Bodenschichten durchstoßen werden, die das darunter liegende Grundwasser vor Verunreinigungen schützen.
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
Erforderliche Unterlagen
Land Brandenburg:
Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.
Voraussetzungen
Land Brandenburg:
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Verfahrensablauf
Land Brandenburg:
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die zuständige Behörde prüft das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen nach dem Eingang der Anzeige.
Nach Ablauf eines Monats kann mit den Arbeiten wie angezeigt begonnen werden, sofern die Behörde keine anderen Anordnungen trifft.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörden