Dienstleistung
Veranstaltungsanzeige/Veranstaltungsgenehmigung
Wie melde ich eine Veranstaltung an? Ist die Veranstaltung genehmigungspflichtig?
Baustraße 56
16775 Gransee
03306 751-102
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag keine Sprechzeiten
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 4149308
Möllenstraße 12
15378 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin
033638 2602
+49 33638 85-450
Einrichtung
Gewerbe
August-Bebel-Straße 10
19322 Wittenberge
Dienstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–17:30 Uhr
Donnerstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
03877 951-123
03877 951-216
Einrichtung
Kultur/ Vereine
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
03307 4684228
Einrichtung
Ordnungsangelegenheiten
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Allgemeine Sprechzeiten des Verwaltungsbereichs:
- Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
- Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Hinweis: Beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten für das Sachgebiet Bürgerservice.
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Eisenbahnstraße 13-14
14542 Werder (Havel)
Montag - geschlossen
Dienstag - 08:00 - 12:00 Uhr und
13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 08:00 - 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Freitag - 08:00 - 12:00 Uhr
03327 783160
Einrichtung
Tourismus/Kultur
Plantagenplatz 9
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Sommeröffnungszeiten (15.04. bis 15.10.):
Montag: 10:00 - 17:00 Uhr
Dienstag: 10:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch: 10:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag: 10:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 10:00 - 17:00 Uhr
Samstag: 11:00 - 15:00 Uhr
Sonntag: 11:00 - 15:00 Uhr
-----------------------------------------------------------
Winteröffnungszeiten (16.10. bis 14.04.):
Montag: 10:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 10:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 10:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 10:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 10:00 - 16:00 Uhr
Samstag: 11:00 - 15:00 Uhr
03327 783322
03327 783372
03327 783373
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der geplanten Veranstaltung.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Lage des Einzelfalls fallen für die gewährten Leistungen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren an, deren Höhe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand.
Ausführliche Beschreibung
Dem Grundsatz nach ist jede Veranstaltung genehmigungsfrei. Jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Genehmigungspflicht für bestimmte Veranstaltungsteile bestehen. Diesbezüglich wird jedem Veranstalter empfohlen, rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung zu klären, für welche Veranstaltungsteile eine Genehmigungspflicht besteht und welche Behörde für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen zuständig ist. Die Verantwortung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachten sind, liegt immer beim Veranstalter. Aus diesem Grund sind neben den haftungsrechtlichen Fragen in Vorbereitung einer Veranstaltung auch die ordnungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage(n)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Brandenburgisches Gaststättengesetz
Brandenburgisches Straßengesetz für Veranstaltungen im Öffentlichen Verkehrsraum
Brandenburgische Bauordnung für die Errichtung von fliegenden Bauten und Festzelten
Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
Gewerbeordnung (GewO)
Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Erforderliche Unterlagen
- allgemein Anzeige der Veranstaltung mit Angaben zum Veranstalter und zum Veranstaltungsverantwortlichen
- gegebenenfalls Haftpflichtversicherung, Lageplan, Nutzungsvertrag, Aufstellungsplan, Sicherheitskonzept, Ausstellerverzeichnis, Sperr- und Verkehrszeichenplan, Streckenplan, Befähigungsschein und Erlaubnis nach Sprengstoffverordnung (bei Pyrotechnik), Bewachungsgewerbeanmeldung, Einsatzplanung Sicherheitsdienst, Freistellungsbescheid (vom Finanzamt)
- gegebenenfalls sind weitere Anträge notwendig, wie zur Störung der Nachtruhe und/oder Benutzung von Tongeräten (§ 10, 11 LImschG), genehmigungspflichtiges Feuer (§ 7 LImschG), Sondernutzung (§18 BbgStrG), Gaststättengewerbe vorübergehend § 2 BbgGastG Gagev
Voraussetzungen
- alle (Antrags-) Unterlagen einreichen
- im Regelfall volljährig sein
- bei Pyrotechnik der Klasse III oder IV fachliche, sachliche Eignung vorlegen (Befähigungsschein)
- Nutzungsvereinbarung oder selbst Eigentümer des Grundstückes sein
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
In vielen Angelegenheiten müssen bzw. können andere Behörden angehört werden.
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde, Straßenverkehrsbehörde
Schlagwörter
Veranstaltung, Feuerwerk, Genehmigung, Feste, Feiern
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der geplanten Veranstaltung.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Lage des Einzelfalls fallen für die gewährten Leistungen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren an, deren Höhe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand.
Ausführliche Beschreibung
Dem Grundsatz nach ist jede Veranstaltung genehmigungsfrei. Jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Genehmigungspflicht für bestimmte Veranstaltungsteile bestehen. Diesbezüglich wird jedem Veranstalter empfohlen, rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung zu klären, für welche Veranstaltungsteile eine Genehmigungspflicht besteht und welche Behörde für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen zuständig ist. Die Verantwortung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachten sind, liegt immer beim Veranstalter. Aus diesem Grund sind neben den haftungsrechtlichen Fragen in Vorbereitung einer Veranstaltung auch die ordnungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage(n)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Brandenburgisches Gaststättengesetz
Brandenburgisches Straßengesetz für Veranstaltungen im Öffentlichen Verkehrsraum
Brandenburgische Bauordnung für die Errichtung von fliegenden Bauten und Festzelten
Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
Gewerbeordnung (GewO)
Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Erforderliche Unterlagen
- allgemein Anzeige der Veranstaltung mit Angaben zum Veranstalter und zum Veranstaltungsverantwortlichen
- gegebenenfalls Haftpflichtversicherung, Lageplan, Nutzungsvertrag, Aufstellungsplan, Sicherheitskonzept, Ausstellerverzeichnis, Sperr- und Verkehrszeichenplan, Streckenplan, Befähigungsschein und Erlaubnis nach Sprengstoffverordnung (bei Pyrotechnik), Bewachungsgewerbeanmeldung, Einsatzplanung Sicherheitsdienst, Freistellungsbescheid (vom Finanzamt)
- gegebenenfalls sind weitere Anträge notwendig, wie zur Störung der Nachtruhe und/oder Benutzung von Tongeräten (§ 10, 11 LImschG), genehmigungspflichtiges Feuer (§ 7 LImschG), Sondernutzung (§18 BbgStrG), Gaststättengewerbe vorübergehend § 2 BbgGastG Gagev
Voraussetzungen
- alle (Antrags-) Unterlagen einreichen
- im Regelfall volljährig sein
- bei Pyrotechnik der Klasse III oder IV fachliche, sachliche Eignung vorlegen (Befähigungsschein)
- Nutzungsvereinbarung oder selbst Eigentümer des Grundstückes sein
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
In vielen Angelegenheiten müssen bzw. können andere Behörden angehört werden.
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde, Straßenverkehrsbehörde