Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten und sich Ihre Einkommenssituation nicht stark verbessert hat, können Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.


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14467 Potsdam
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
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Mo, Mi & Fr 09:00 – 12:00 Uhr

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Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr


Offene Sprechzeiten in der Wilhelmgalerie

Beratung zum Antrag, Prüfung der Vollständigkeit und Abgabe des Antrags zum  Wohngeld :

Di und Do 09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr


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19322 Wittenberge
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Montag 08:30–12:00 Uhr, 13:00–16:00 Uhr

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Donnerstag 08:30–12:00 Uhr, 13:00–16:00 Uhr

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Donnerstag 9 bis 16 Uhr

Montag, Mittwoch, Freitag Termine nach Vereinbarung


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04916 Herzberg (Elster)
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  • Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

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Sachgebietsleitung

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14701 Rathenow
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Friedrich-Ebert-Ring 92b
14701 Rathenow
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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr


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16515 Oranienburg
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13.00 - 18.00 Uhr*

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*

Freitag
09.00 - 12.00 Uhr

* nur mit vorheriger Terminvereinbarung


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Telefon
03301 601-3300

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14801 Bad Belzig
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14513 Teltow
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Papendorfer Weg 1
14806 Bad Belzig
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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch nach Vereinbarung

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr (nur telefonisch)

Freitag nach Vereinbarung


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17291 Prenzlau
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


Fax
03984 70-4950
Hinweis
Sekretariat Sozialamt
Telefon
03984 70-1750
Hinweis
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname A - G)
Telefon
03984 70-2850
Hinweis
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname H - K)
Telefon
03984 70-1250
Hinweis
Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname L - N)
Telefon
03984 70-3449
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Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname O - R)
Telefon
03984 70-1249
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Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname S - V)
Telefon
03984 70-4450
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Wohngeldstelle (Zuständigkeitsbereich: Nachname W - Z)

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16816 Neuruppin
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  • Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
  • Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Hinweis: Beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten für das Sachgebiet Bürgerservice.


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Liebknechtstraße 21/22
15848 Beeskow
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Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen


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03044 Cottbus/Chóśebuz

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Montag:         09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag:       09:00 – 12:00 Uhr

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Donnerstag:  09:00 – 12:00 Uhr

                       13:00 – 16:00 Uhr

Persönliche Vorsprache ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung

Terminvereinbarung unter: https://www.spremberg.de oder (03563 / 340 -560; -561; -562; -564)


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03172 Guben
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Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag 08:00 – 14:00 Uhr


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Telefon
03561 68710

Häufig gestellte Fragen

In der Regel wird Ihnen das Wohngeld vom Ersten des Monats nach Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraumes an gezahlt. Dafür müssen Sie spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein Weiterleistungsantrag bei der Wohngeldstelle stellen.


Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Tag der Antragstellung geprüft. Bei weiter bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.


Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragen, dass Sie Wohngeld weiterhin beziehen als

  • Mietzuschuss oder als
  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.

Die Weiterleistung des Wohngelds wird in der Regel wiederum für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen.


  • Antrag auf Weiterleistung des Wohngelds entweder mit dem entsprechenden Formular Ihrer zuständigen Behörde oder formlos per E-Mail, Fax oder Telefon

Je nach Ihrer Situation legen Sie Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vor. Dazu können zum Beispiel gehören:

  • Nachweise über Transferleistungen, zum Beispiel:
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Sozialgeld
    • Grundsicherung im Alter
    • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Verdienstbescheinigung
  • erhöhte Werbungskosten, die Sie mit dem Steuerbescheid nachweisen
  • aktuelle Bescheide zum Beispiel über:
    • Rentenbezüge
    • Arbeitslosengeld I
    • Kurzarbeitergeld
    • Übergangsgeld
  • Nachweis über Krankengeld oder sonstige Lohnersatzleistungen,
  • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

Sie sollten die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder angeben Die Wohngeldstelle prüft dann, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Nachweise anfügen, zum Beispiel:

  • Immatrikulationsbescheinigung von Studierenden
  • BAföG-Bescheid
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweis über Renten oder Lebensversicherung
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
  • Schwerbehindertenausweis und gegebenenfalls Nachweis über Pflegegeldzahlungen
  • Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten
  • EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

  • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Nachweise:

  • Eigentumsnachweis
  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Belastung aus der Baufinanzierung, zum Beispiel
    • Fremdmittelbescheinigung
    • letzter Zahlungsbeleg
    • gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Bau oder Modernisierungskosten
  • Grundsteuerbescheid oder Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Vermietung
  • Wohnflächenberechnung
  • gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld

Ihre Einkommensverhältnisse haben sich seit dem Erstantrag nicht stark verbessert.


  • Sie stellen Ihren Weiterleistungsantrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Weiterleistungsantrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Weiterbewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate weiter bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate weiter gewährt werden.

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.


Hinweise zum Mietzuschuss
FormularDokLink


Hinweise zum Lastenzuschuss
FormularDokLink


Antrag auf Lastenzuschuss
FormularDokLink


Antrag auf Mietzuschuss
FormularDokLink

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