Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.


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Am Markt 1
16225 Eberswalde
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Dienstag 9 bis 18 Uhr
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+49 3334 2142523
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04916 Herzberg (Elster)
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  • Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

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+49 3535 46-4448
Telefon
+49 3535 46-4404
Hinweis
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Telefon
+49 3535 46-4419
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Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
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Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde

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16515 Oranienburg
Servicezeiten

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr


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Fischerei/Jagd
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Jagd/Fischerei

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03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Servicezeiten

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

sowie telefonischer Vereinbarung


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Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
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allgemeine Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 08:00 - 12:00 Uhr

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr

Hinweis:

Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!


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03984 70-4599
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03984 70-1668

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Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz

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  •  Montag                 08:30 - 11:30 und 12:30 - 14:30                        

     Dienstag              08:30 - 11:30 und 12:30 - 17:30

     Mittwoch              geschlossen

     Donnerstag          08:30 - 11:30 und 12:30 - 14:30  

     Freitag                 08:30 - 11:30          


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Häufig gestellte Fragen

Verwaltungsgebühr: 30,00 – 360,00 EUR


Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die zuständige Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Dazu gehören: fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofanggerät und an dessen Betreiber und Betreiberinnen gestellt. Unter Umständen ist ein Fangnachweis zu führen.


Verordnung über die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken (EFischV)


§ 26 Abs. 2 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)

  • Bedienungsschein
    (Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei)
  • Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung (Bestätigung, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht)

Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.


  • Sie beantragen die Genehmigung (Zulassung), unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen, indem Sie das Formular ausfüllen und einreichen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
  • Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, ist ein Fangnachweis nach einem vorgegebenen Muster zu führen.

Es wird darauf hingewiesen, dass weitere in der Regel gebührenpflichtige öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Genehmigungen/Zustimmungen notwendig sein können.

Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 BbgFischG und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.


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