Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch die Blindenhilfe finanziell unterstützt werden.


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14467 Potsdam
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Friedrich-Ebert-Straße 79/81
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Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr


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  • Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

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09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*

Freitag
09.00 - 12.00 Uhr

* nur mit vorheriger Terminvereinbarung

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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03301 601-80450
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Ansprechpartner
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Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
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Allgemeine Sprechzeit:
Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Es wird gebeten,  telefonisch oder per E-Mail vorab  einen Termin zu vereinbaren.


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Stettiner Str. 21
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


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03984 70-4950
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Sekretariat Sozialamt
Telefon
03984 70-1150
Hinweis
Sekretariat

Häufig gestellte Fragen

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.


Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Die Blindenhilfe soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

Blindenhilfe wird nur gewährt, wenn das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.

Wenn Sie berechtigt sind Blindenhilfe zu erhalten, hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie sich in einer stationären Einrichtung (z. B. Altenheim oder Pflegeheim) befinden oder nicht.

Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen wie Landesblindengeld/Landespflegegeld für Blinde und Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet. In diesen Fällen würde sich die Blindenhilfe verringern.

Blindenhilfe wird ab dem 18. Lebensjahr zurzeit (Stand 01.07.2022) maximal in Höhe von 806,40 Euro monatlich gezahlt (vor dem 18. Lebensjahr zurzeit maximal in Höhe von 403,89 Euro monatlich). Eine Anpassung erfolgt jeweils zum Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.


- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl.

- ggf. Vollmacht oder Betreuungsnachweis

- ggf. Bescheinigung der Meldebehörde zum berechtigten Aufenthalt, sofern Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben

Nachweise zu den in dem Antrag gemachten Angaben: In dem Antrag auf Blindenhilfe sind zahlreiche Angaben zu machen. Dort muss z..B. Auskunft gegeben werden zu Ihrer Person, zur Wohnsituation, zur finanziellen Situation, zur Kranken- und Pflegeversicherung oder ob ein Pflegegrad festgestellt wurde. Je nachdem, welche Angaben von Ihnen zu machen sind, sind von Ihnen dazu entsprechende Nachweise beizufügen.


  • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
  • Es ist Ihnen und ggf. bestimmten weiteren Personen, wie z. B. dem Ehegatten, nicht zuzumuten, dass Sie die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufbringen.

  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen die Leistung Blindenhilfe (Sozialhilfeantrag Hilfe in anderen Lebenslagen)
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Auskünfte über die Blindenhilfe können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten der für Sie zuständigen Behörde finden.

Auch bei Blindenverbänden finden Sie weiterführende Informationen.


Infoportal betanet
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Regelungen des Bundeslandes, in dem Sie wohnen gewährt werden.


Landkreise und kreisfreie Städte


Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO (Anlage 6.2)
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Belehrung Einkommen und Vermögen (Anlage 6.3)
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Belehrung Kosten der Unterkunft und Heizung (Anlage 6.4)
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Belehrung Mitwirkungspflichten (Anlage 6.1)
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Belehrung zur Beantragung der Übernahme der Kosten für die Wohnungsräumung und -renovierung sowie der Übernahme der Mietweiterzahlung bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung (Anlage 6.5)
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Besonderheiten (Anlage 4)
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Einverständniserklärung zur Anforderung des Gutachtens vom MDK (Anlage 8)
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Empfangsbekenntnis der Anlagen 6.1 bis 6.5 sowie der Anlagen 12 und 13 zum Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (Anlage 13.1)
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Erklärung zum Einkommen und Vermögen (Anlage 3)
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Erklärung über ausländische Rentenansprüche (Anlage 2.1)
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Erklärung über die Entbindung von Schweigepflichten gemäß §§ 67 ff. SGB X (Anlage 7)
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Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (mit Anlagen)
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Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (ohne Anlagen)
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Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Zwölftes Buch (SGB XII) – Drittes bis Neuntes Kapitel und Neuntes Buch (SGB IX) (Anlage 12)
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Hinweise zur Unterrichtung über § 23 SGB XII und 100 SGB IX Eingliederungshilfe-Ansprüche ausländischer Personen (Anlage 13)
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Informationen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform gemäß § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII (Anlage 6.4 a)
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Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) (Anlage 5)
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Persönliches Budget (Anlage 11)
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Unterhaltsverpflichtete und Ehegatten/Lebenspartner (Anlage 1)
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Vorrangige Sozialleistungen (Anlage 2)
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Merkzeichen, Blindheit, Erblindung, Blind, Sozialhilfe