Dienstleistung
Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen beantragen
Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Teilhabegeld für gehörlose Menschen bekommen.
Einrichtung
3843 Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege
Haus M/N, Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
0331 289842135
Einrichtung
Fachbereich 50 - Soziales
Thiemstraße 37
03050 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-134801
+49 355 612-4800
Einrichtung
Landkreis Barnim - Gesundheits- und Sozialdienst
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 16 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142356
+49 3334 2141601
Montag, Mittwoch und Freitag
+49 3334 2141391
Dienstag und Donnerstag
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
+49 3535 46-3126
+49 3535 46-3127
Sachgebietsleitung
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Fachbereich Soziales
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Montag und Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr*
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
* nur mit vorheriger Terminvereinbarung
03301 601-80450
03301 601-3300
Einrichtung
Sozialamt
Stettiner Str. 21
17291 Prenzlau
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03984 70-4950
Sekretariat Sozialamt
03984 70-1150
Sekretariat
Einrichtung
Sozialamt
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
03546 20-1716
03546 20-1720
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Welche Gebühren fallen an?
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Ausführliche Beschreibung
Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das LandesTeilhabegeld für gehörlose Menschen.
Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Es ist eine freiwillige gesetzliche Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.
Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 130,00 Euro monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen erhalten auch das Landesteilhabegeld.
Erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
-
Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
Voraussetzungen
Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landesteilhabegeld.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landesteilhabegeld.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Weiterführende Informationen
Auskünfte über das Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.
Landesverband der Gehörlosen Brandenburg e.V.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Anträge / Formulare
Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz – Antrag
FormularDokLink
Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO
FormularDokLink
Schlagwörter
Teilhabegeld, Unterstützung, Ausgleich, Pflegegeld, Schwerbehinderung, Merkzeichen, Behinderungsbedingt, Gehörlosigkeit, Gehörlosengeld, Taub, GHBG, HNO, Ohren, Hörgerät, Nichthören, Ohrenbehandlung, OP, Schwerhörig, HNO-OP, Taubheit, Nachteilsausgleich, Ohrenoperation, Gehör, Mehraufwand, Schwerhörigkeit, Geld, Gehörlos, Implantat, Leistung, Unterstützung, Gehörlosengeld, GHBG, Taub, Taubheit, Schwerhörigkeit, Schwerhörig, Geld, Leistung, Nachteilsausgleich, Gehörlosigkeit, Gehörlos, Nichthören, Ausgleich, Mehraufwand, Behinderungsbedingt, HNO, HNO-OP, OP, Ohrenbehandlung, Ohrenoperation, Ohren, Gehör, Hörgerät, Schwerbehinderung, Merkzeichen, Implantat, Pflegegeld, Teilhabegeld
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Welche Gebühren fallen an?
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Ausführliche Beschreibung
Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das LandesTeilhabegeld für gehörlose Menschen.
Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Es ist eine freiwillige gesetzliche Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.
Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 130,00 Euro monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen erhalten auch das Landesteilhabegeld.
Erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
-
Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
Voraussetzungen
Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landesteilhabegeld.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landesteilhabegeld.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Weiterführende Informationen
Auskünfte über das Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.
Landesverband der Gehörlosen Brandenburg e.V.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Anträge / Formulare
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Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO
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