Dienstleistung
Wohngeld Bewilligung
Sie können Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten erhalten, wenn Sie Mieter_in (sog. Mietzuschuss) oder Eigentümer_in selbstgenutzten Wohnraums (sog. Lastenzuschuss) sind und über geringes Einkommen verfügen. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen
Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen, können Sie Wohngeld erhalten.
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Häufig gestellte Fragen
Teaser
Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen, können Sie Wohngeld erhalten.
Erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag auf Wohngeld müssen Sie im Wesentlichen folgende Unterlagen beifügen:
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
- Mietvertrag oder Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen oder bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.
Voraussetzungen
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Vom Wohngeld ausgeschlossen ist, wer Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bezieht, bei denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind, z. B.:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Das Gesamteinkommen des Haushalts ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder.
Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde
Verfahrensablauf
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus auch online verfügbar:
https://mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/479550
Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person zu stellen.
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel etwa 4- 6 Wochen
Fristen
Wohngeld wird ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bitte beachten Sie im Übrigen die Angaben unter „Verfahrensablauf“.
Formulare/Schriftformerfordernis
- Formulare:
- Antrag auf Mietzuschuss
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Weiterleistungs- bzw. Erhöhungsantrag
- Onlineverfahren in Vorbereitung
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen kann erforderlich sein
Antrag auf Mietzuschuss
Antrag auf Lastenzuschuss
Weiterleistungs- bzw. Erhöhungsantrag
Hinweise (Besonderheiten)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
11.01.2019
Zuständige Stelle
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
Schlagwörter
Mieterhöhung, Wohnen, Lastenzuschuss, Miete, Wohngeldantrag, Wohngeld, Mietzuschuss
Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen, können Sie Wohngeld erhalten.
Ihrem Antrag auf Wohngeld müssen Sie im Wesentlichen folgende Unterlagen beifügen:
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
- Mietvertrag oder Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen oder bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Vom Wohngeld ausgeschlossen ist, wer Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bezieht, bei denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind, z. B.:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Das Gesamteinkommen des Haushalts ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder.
Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus auch online verfügbar:
https://mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/479550
Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person zu stellen.
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel etwa 4- 6 Wochen
Wohngeld wird ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bitte beachten Sie im Übrigen die Angaben unter „Verfahrensablauf“.
- Formulare:
- Antrag auf Mietzuschuss
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Weiterleistungs- bzw. Erhöhungsantrag
- Onlineverfahren in Vorbereitung
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen kann erforderlich sein
Antrag auf Mietzuschuss
Antrag auf Lastenzuschuss
Weiterleistungs- bzw. Erhöhungsantrag
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg
11.01.2019
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.