Onlineformular Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes gemäß § 34b GewO

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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Als Versteigerer dürfen Sie nicht:

  • auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
  • Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
  • Sachen versteigern,
    • an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder 
    • wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).
Servicezeiten

Mo-Fr 08:00 - 18:00


Häufig gestellte Fragen

  • Versteigerergewerbe Erlaubnis
  • für Versteigerungen wird eine Erlaubnis benötigt
  • Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse
  • zuständig: die für den Ort der Betriebs zuständige Behörde

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.


Versteigerungsgewerbe, öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern