Dienstleistung
Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Derzeit gelten folgende Beträge:
- für Kinder von bis zu 5 Jahren EUR 165 pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 220 pro Monat
- für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 293 pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Arbeitslosengeld II.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Diese Leistung ist Bestandteil einer Fokusleistung
Alleinerziehende, welche vom anderen Elternteil keinen, unvollständig oder unregelmäßig Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss bei der jeweils zuständigen Unterhaltsvorschussstelle beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt beantragen.
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Häufig gestellte Fragen
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Alleinerziehende, welche vom anderen Elternteil keinen, unvollständig oder unregelmäßig Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss bei der jeweils zuständigen Unterhaltsvorschussstelle beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zum Antragsformular sind erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern / bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss
- Ggf. Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- ggf. Halbwaisenrente
- ggf. Unterhaltszahlungen
- ggf. Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen
- Ab dem 12. Lebensjahr bei laufenden SGB II-Leistungen : vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- Ab dem 15. Lebensjahr: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz. Dann muss der alleinerziehende Elternteil einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und eine durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland begründen.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Verfahrensablauf
Nach vollständiger Antragsstellung werden die Anspruchsvoraussetzungen durch die Unterhaltsvorschussstellen geprüft. Sind diese erfüllt, wird Unterhaltsvorschuss entsprechend gewährt.
Bearbeitungsdauer
In der Regel werden die Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet. Bei komplexen Prüfungen kann die Bearbeitung auch länger als drei Monate dauern.
Fristen
Unterhaltsvorschuss kann ab dem Antragsmonat bewilligt werden. Eine rückwirkende Bewilligung kann gemäß § 4 UhVorschG nur längstens einen Monat vor Antragstellung (Eingang der Behörde) erfolgen. Dies gilt nur, soweit es an zumutbaren nachweislichen Unterhaltsbemühungen des Berechtigten gegenüber dem anderen Elternteil nicht gefehlt hat.
Formulare/Schriftformerfordernis
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle stellt die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.
Hinweise (Besonderheiten)
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600 brutto erzielt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 21
Fachlich freigegeben am
14.04.2020
Zuständige Stelle
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Schlagwörter
Unterhaltssicherung, Vorschuss
Alleinerziehende, welche vom anderen Elternteil keinen, unvollständig oder unregelmäßig Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss bei der jeweils zuständigen Unterhaltsvorschussstelle beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt beantragen.
Zusätzlich zum Antragsformular sind erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern / bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss
- Ggf. Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- ggf. Halbwaisenrente
- ggf. Unterhaltszahlungen
- ggf. Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen
- Ab dem 12. Lebensjahr bei laufenden SGB II-Leistungen : vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- Ab dem 15. Lebensjahr: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz. Dann muss der alleinerziehende Elternteil einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und eine durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland begründen.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Nach vollständiger Antragsstellung werden die Anspruchsvoraussetzungen durch die Unterhaltsvorschussstellen geprüft. Sind diese erfüllt, wird Unterhaltsvorschuss entsprechend gewährt.
In der Regel werden die Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet. Bei komplexen Prüfungen kann die Bearbeitung auch länger als drei Monate dauern.
Unterhaltsvorschuss kann ab dem Antragsmonat bewilligt werden. Eine rückwirkende Bewilligung kann gemäß § 4 UhVorschG nur längstens einen Monat vor Antragstellung (Eingang der Behörde) erfolgen. Dies gilt nur, soweit es an zumutbaren nachweislichen Unterhaltsbemühungen des Berechtigten gegenüber dem anderen Elternteil nicht gefehlt hat.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle stellt die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600 brutto erzielt.
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 21
14.04.2020
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt