Urkunde über das Nutzungsrecht an einem Grabfeld

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Nachtrag zur Urkunde über das Nutzungsrecht an einem Grabfeld

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Anzeige der Aufgabe des Nutzungsrechts an einem Grab

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Erklärung über die künftige Nutzung einer Grabstelle

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Antrag auf Verlängerung / Übertragung der Grabnutzung

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Ein Grab auf einem Friedhof kann nicht gekauft werden. Sie können nur das Nutzungsrecht für eine ausgewählte Grabstätte über einen bestimmten Zeitraum kostenpflichtig erwerben. Dieses Recht kann auch ein Bestattungsunternehmen in Ihrem Auftrag bei der Friedhofsverwaltung einholen.

Es gibt in der Regel verschiedene Grabstätten, wie Reihen-, Urnen- oder Wahlgrabstätten.

Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Friedhofssatzung dies vorsieht.

Servicezeiten

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Häufig gestellte Fragen

Den Antrag auf Nutzung einer Grabstelle stellt in der Regel das Bestattungsunternehmen im Auftrag des Angehörigen mit der Anmeldung eines Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung.

Die Höhe der Kosten richten sich nach der Art der Grabstätte und der Dauer der Nutzung, basierend auf der jeweiligen kommunalen Friedhofssatzung.

Eine Verlängerung der Nutzungsdauer kann in Abhängigkeit von der Friedhofssatzung auf Antrag möglich sein.


Ein Grab auf einem Friedhof kann nicht gekauft werden. Sie können nur das Nutzungsrecht für eine Grabstätte kostenpflichtig erwerben. Dieses Recht kann auch ein Bestattungsunternehmen in Ihrem Auftrag einholen.


Welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei der Friedhofsverwaltung bzw. erfahren Sie von Ihrem Bestattungsunternehmen.


Nutzungsrechte an Grabplätzen sind nicht gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich nach der Friedhofssatzung der Gemeinde.


entsprechend der kommunalen Friedhofssatzungen


Den Verfahrensablauf erfragen Sie bitte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung bzw. bei Ihrem Bestattungsunternehmen.


Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.


Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss spätestens vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die kommunale Friedhofssatzung das zulässt, kann es auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.