Dienstleistung
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Wichtigste Merkmale
Sie möchten in Erfahrung bringen, welche Daten über Sie in der Meldebehörde gespeichert sind? Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Selbstauskunft zu stellen.
Das OZG-Portfolio des ZV DIKOM wird um die neue Komponente VOIS Online 2.0 für eine Übermittlung von bürgerfreundlichen und elektronischen Vorgängen im Meldewesen, Pass- und Personalausweiswesen und im Bereich Wahlen erweitert.
Sukzessive werden weitere digitale Verwaltungsleistungen aus dem Bereich des Meldewesens zur Verfügung stehen.
Die Anbindung an die VOIS Online 2.0-Infrastruktur des ZV DIKOM wird allen Bürgerämtern in Brandenburg gleichberechtigt ermöglicht; eine Mitgliedschaft im Zweckverband ist nicht erforderlich.
Anfragen zu unserem Service oder Angebotsanforderungen richten Sie bitte an vertrieb@dikom-bb.de .
Einrichtung
Bürgerbüro am Markt
Mo-Fr 08:00 - 18:00
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
Welche Gebühren fallen an?
gebührenfrei
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag
Voraussetzungen
Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Meldebehörde stellen.
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Formulare
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Zuständige Stelle
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ausführliche Beschreibung
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
Welche Gebühren fallen an?
gebührenfrei
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag
Voraussetzungen
Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Meldebehörde stellen.
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Formulare
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Zuständige Stelle
Meldebehörde Ihres Wohnortes