Dienstleistung
Lagerfeuer Genehmigung beantragen
Möchten Sie öffentlich im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, dann müssen Sie dies beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Genehmigung.
Bestimmungen zur Durchführung eines Lagerfeuers
Die Durchführung eines Lagerfeuers kann nur unter dem Gesichtspunkt eines im öffentlichen Interesse durchzuführenden gemeinschaftlichen Ereignisses und nicht zum Zwecke einer vorzunehmenden Verbrennung von Abfallstoffen o. ä. genehmigt werden.
Dabei ist folgendes zu beachten:
- Einen Schutzwall um die Feuerstelle anzulegen.
- für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
- Löschmittel und Geräte wie z. B. Wasser, Sand, Handfeuerlöscher, Eimer, Schaufeln und Spaten sind bereitzuhalten.
- die Abbrennstelle ist von Restbrennmaterial und Asche zu beräumen (evtl. Nachkontrollen durchführen).
Bei Verstößen gegen diese Festlegung kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die im Antrag zur Genehmigung eines Lagerfeuers bzw. in der Genehmigung festgelegte Dauer für Beginn und Ende des Lagerfeuers ist einzuhalten.
Die Durchführung von Kontrollen bleibt vorbehalten.
Hier erfahren Sie, wie Sie die Genehmigung für das Abbrennen eines Lagerfeuers bekommen.
Mo-Fr 08:00 - 18:00
Häufig gestellte Fragen
Teaser
Hier erfahren Sie, wie Sie die Genehmigung für das Abbrennen eines Lagerfeuers bekommen.
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung des Antrages können Sie Widerspruch einlegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Verbrennen ist verboten:
- bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,
- ab Waldbrandwarnstufe 1,
- bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
- wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
Fachlich freigegeben durch
Amt Niemegk
Fachlich freigegeben am
29.11.2022
Schlagwörter
Jaudus, Lagerfeuer, Knutfeuer, Polynesisches Feuer, Osterfeuer, offenes Feuer, Hexenfeuer, Feuer, Sonnenwendfeuer, Zweckfeuer, Nutzfeuer, Brauchtumsfeuer, Johannisfeuer, Holzfeuer
Hier erfahren Sie, wie Sie die Genehmigung für das Abbrennen eines Lagerfeuers bekommen.
Gegen die Ablehnung des Antrages können Sie Widerspruch einlegen.
Das Verbrennen ist verboten:
- bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,
- ab Waldbrandwarnstufe 1,
- bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
- wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
Amt Niemegk
29.11.2022