Onlineformular vorübergehendes Gaststättengewerbe

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Herr Dietmar DIKOM

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft

Häufig gestellte Fragen

Welche Gaststättengewerbe gelten als "vorübergehend", wann und unter welchen Umständen müssen sie angezeigt werden?


  • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.


Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 28,00 €


Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
  • Finanzamt

Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn


Ministerium für Wirtschaft und Energie


Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 BbgGastGZV.

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.