Wichtigste Merkmale

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Genehmigung zur Beisetzung einer ortsfremden Person

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Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

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Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung

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Bestattungsauftrag

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Erklärung Kostenübernahme von Friedhofsgebühren

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Antrag auf Übernahme der Kosten der Bestattung nach § 74 SGBXII

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Ansprechpartner
Zweckverband DIKOM

Verstorbene Personen oder Totgeburten ab einem Gewicht von 500 Gramm müssen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz bestattet werden. Fehlgeborene sind zu bestatten, wenn einer der beiden Elternteile dies wünscht (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz).  

Wer der für die Bestattung zuständige nächste Angehörige ist, kann § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz entnommen werden. Hat die verstorbene Person niemanden bestimmt, können die Angehörigen selbst entscheiden, wer sich um die Bestattung kümmern soll. Dabei sind sie an die Reihenfolge des § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetzes nicht gebunden.

Der Angehörige, der sich um die Bestattung kümmert, sollte ein Bestattungsinstitut mit der Organisation und Durchführung der Bestattung beauftragen.

Als Bestattungsarten sind die Beisetzung der verstorbenen Person in einem Sarg (= Erdbestattung) oder die Einäscherung der verstorbenen Person mit anschließender Beisetzung der Asche (= Feuerbestattung) möglich. Die Bestattung soll so erfolgen, wie die verstorbene Person dies gewünscht hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Wunsch nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende öffentliche Belange verstößt. Bei Kindern unter 14 Jahren oder bei unbekanntem Willen entscheidet derjenige über die Art und Weise der Bestattung, der diese in Auftrag gibt.

Es besteht Friedhofszwang. Ganz ausnahmsweise, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde eine Ausnahme vom Friedhofszwang erteilen.

Eine Urne mit der Asche kann auch von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn die verstorbene Person eine Seebestattung gewünscht hat und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Jede Gemeinde in Brandenburg muss die Bestattung ihrer Einwohner gewährleisten. Eine Beisetzung auf einem Friedhof im letzten Wohnort der verstorbenen Person ist daher stets möglich. In einem anderen Ort ist die Beisetzung auf einem Friedhof Ihrer Wahl unter der Voraussetzung möglich, dass Ihnen der Träger des Friedhofs (Gemeinde oder Kirche) eine Grabstelle zur Verfügung stellt. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.

Um eine Bestattung durchzuführen, müssen eine Vielzahl von Formalien beachtet werden. Einen Überblick finden Sie hier.


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Häufig gestellte Fragen

Um eine Bestattung durchzuführen, müssen eine Vielzahl von Formalien beachtet werden. Einen Überblick finden Sie hier.


Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.

Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.


  • Durchführung der Leichenschau,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
    • bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
    • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
  • Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
  • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle (sofern keine Seebestattung). 

Die weiteren Voraussetzungen für eine Seebestattung erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.


Es fallen Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschau (bei einer Einäscherung sind zwei Leichenschauen durchzuführen),
  • die Beurkundungen,
  • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
  • die Einäscherung im Krematorium,
  • den Sarg (der ist auch bei einer Einäscherung erforderlich),
  • die Urne (nur bei einer Einäscherung),
  • das Bestattungsunternehmen.

Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).

Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.

Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.


Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.


Eine Bestattung darf frühestens zwei Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder die Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Die Urne ist unverzüglich nach der Einäscherung beizusetzen. Abweichungen von den Fristen sind durch die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) möglich.


Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 24


Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde


Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde,

Bestattungsunternehmer


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