Dienstleistung
Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung
Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.
Mo-Fr 08:00 - 18:00
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
Erforderliche Unterlagen
Das Finanzamt bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die „Bescheinigung in Steuersachen“ insoweit nicht erforderlich. Ein formloser Antrag genügt.
Verfahrensablauf
Das Bescheinigungsverfahren geht davon aus, dass der Antragsteller beim Finanzamt um die Bescheinigung nachsucht und das Finanzamt ihm die Bescheinigung zur Weiterleitung an die Behörde oder den Auftraggeber aushändigt bzw. übersendet. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde oder des Auftraggebers durch das Finanzamt steht das Steuergeheimnis regelmäßig entgegen.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt.
Schlagwörter
Steuersachen, ausstellung, bescheinigung
Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
Das Finanzamt bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die „Bescheinigung in Steuersachen“ insoweit nicht erforderlich. Ein formloser Antrag genügt.
Das Bescheinigungsverfahren geht davon aus, dass der Antragsteller beim Finanzamt um die Bescheinigung nachsucht und das Finanzamt ihm die Bescheinigung zur Weiterleitung an die Behörde oder den Auftraggeber aushändigt bzw. übersendet. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde oder des Auftraggebers durch das Finanzamt steht das Steuergeheimnis regelmäßig entgegen.
Wenden Sie sich an das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt.