Dienstleistung
Baulastenverzeichnis Auskunft
Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein bzw. ihr Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
Bei berechtigtem Interesse kann Einsicht in das Baulastverzeichnis genommen werden.
Einrichtung
Bürgerbüro am Markt
Servicezeiten
Mo-Fr 08:00 - 18:00
Häufig gestellte Fragen
Teaser
Bei berechtigtem Interesse kann Einsicht in das Baulastverzeichnis genommen werden.
Schlagwörter
Abstandsflächenbaulast, Verzeichnis der Baulasten, Zufahrtsflächenbaulast, Einsicht Baulastenverzeichnis
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Bei berechtigtem Interesse kann Einsicht in das Baulastverzeichnis genommen werden.
Schlagwörter
Abstandsflächenbaulast, Verzeichnis der Baulasten, Zufahrtsflächenbaulast, Einsicht Baulastenverzeichnis