Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler


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Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Häufig gestellte Fragen

variiert zwischen den Behörden

Land Brandenburg: Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Dauer der Bearbeitungszeit.


  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

keine 

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Land Brandenburg: Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Fristen.


Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung. 
Land Brandenburg: Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.


Parken, Handwerk, Ausnahmegenehmigung, Handwerksbetrieb, Kfz