Wichtigste Merkmale

Online-Formular
e-Payment möglich
Onlineantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks Klasse II

Zum Formular
Ansprechpartner
Herr Dietmar DIKOM

Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).

Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.

Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Genehmigung von privaten Feuerwerken


Adresse
Gewerberweg 3
03044 Cottbus
Der Weg zum Glück!

Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Genehmigung von privaten Feuerwerken


Böller, Bengalos, Raketen, Feuerwerk, Knaller, Pyrotechnik