Dienstleistung
Veranstaltungsanzeige/Veranstaltungsgenehmigung
Wichtigste Merkmale
Wie melde ich eine Veranstaltung an? Ist die Veranstaltung genehmigungspflichtig?
Für diesen Antragsassistenten besteht die Möglichkeit mittels einer vorbereiteten Konfigurations-Liste gewisse Anpassungen (zum Beispiel die Gestaltung eigener Auswahllisten oder das Ein-/Ausblenden bestimmter Felder) vorzunehmen.
Besteht bei Ihnen ein Nachnutzungsinteresse, eröffnen Sie ein Ticket in unserem SelfService-Portal und wir informieren Sie über die genauen Anpassungsmöglichkeiten.
Der Standardcharakter des Antragsassistenten selbst wird dabei gewahrt.
Einrichtung
Bürgerbüro am Markt
Mo-Fr 08:00 - 18:00
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Dem Grundsatz nach ist jede Veranstaltung genehmigungsfrei. Jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Genehmigungspflicht für bestimmte Veranstaltungsteile bestehen. Diesbezüglich wird jedem Veranstalter empfohlen, rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung zu klären, für welche Veranstaltungsteile eine Genehmigungspflicht besteht und welche Behörde für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen zuständig ist. Die Verantwortung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachten sind, liegt immer beim Veranstalter. Aus diesem Grund sind neben den haftungsrechtlichen Fragen in Vorbereitung einer Veranstaltung auch die ordnungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage(n)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Brandenburgisches Gaststättengesetz
Brandenburgisches Straßengesetz für Veranstaltungen im Öffentlichen Verkehrsraum
Brandenburgische Bauordnung für die Errichtung von fliegenden Bauten und Festzelten
Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
Erforderliche Unterlagen
- allgemein Anzeige der Veranstaltung mit Angaben zum Veranstalter und zum Veranstaltungsverantwortlichen
- gegebenenfalls Haftpflichtversicherung, Lageplan, Nutzungsvertrag, Aufstellungsplan, Sicherheitskonzept, Ausstellerverzeichnis, Sperr- und Verkehrszeichenplan, Streckenplan, Befähigungsschein und Erlaubnis nach Sprengstoffverordnung (bei Pyrotechnik), Bewachungsgewerbeanmeldung, Einsatzplanung Sicherheitsdienst, Freistellungsbescheid (vom Finanzamt)
Voraussetzungen
- alle (Antrags-) Unterlagen einreichen
- im Regelfall volljährig sein
- bei Pyrotechnik der Klasse III oder IV fachliche, sachliche Eignung vorlegen (Befähigungsschein)
- Nutzungsvereinbarung oder selbst Eigentümer des Grundstückes sein
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Je nach Lage des Einzelfalls fallen für die gewährten Leistungen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren an, deren Höhe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
In vielen Angelegenheiten müssen bzw. können andere Behörden angehört werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der geplanten Veranstaltung.
Formulare/Schriftformerfordernis
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Stadt Spremberg/Grodk
Fachlich freigegeben am
31.01.2024
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde, Straßenverkehrsbehörde
Schlagwörter
Fest, Feier, Veranstaltung
Ausführliche Beschreibung
Dem Grundsatz nach ist jede Veranstaltung genehmigungsfrei. Jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Genehmigungspflicht für bestimmte Veranstaltungsteile bestehen. Diesbezüglich wird jedem Veranstalter empfohlen, rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung zu klären, für welche Veranstaltungsteile eine Genehmigungspflicht besteht und welche Behörde für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen zuständig ist. Die Verantwortung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachten sind, liegt immer beim Veranstalter. Aus diesem Grund sind neben den haftungsrechtlichen Fragen in Vorbereitung einer Veranstaltung auch die ordnungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage(n)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Brandenburgisches Gaststättengesetz
Brandenburgisches Straßengesetz für Veranstaltungen im Öffentlichen Verkehrsraum
Brandenburgische Bauordnung für die Errichtung von fliegenden Bauten und Festzelten
Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
Erforderliche Unterlagen
- allgemein Anzeige der Veranstaltung mit Angaben zum Veranstalter und zum Veranstaltungsverantwortlichen
- gegebenenfalls Haftpflichtversicherung, Lageplan, Nutzungsvertrag, Aufstellungsplan, Sicherheitskonzept, Ausstellerverzeichnis, Sperr- und Verkehrszeichenplan, Streckenplan, Befähigungsschein und Erlaubnis nach Sprengstoffverordnung (bei Pyrotechnik), Bewachungsgewerbeanmeldung, Einsatzplanung Sicherheitsdienst, Freistellungsbescheid (vom Finanzamt)
Voraussetzungen
- alle (Antrags-) Unterlagen einreichen
- im Regelfall volljährig sein
- bei Pyrotechnik der Klasse III oder IV fachliche, sachliche Eignung vorlegen (Befähigungsschein)
- Nutzungsvereinbarung oder selbst Eigentümer des Grundstückes sein
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Je nach Lage des Einzelfalls fallen für die gewährten Leistungen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren an, deren Höhe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
In vielen Angelegenheiten müssen bzw. können andere Behörden angehört werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der geplanten Veranstaltung.
Formulare/Schriftformerfordernis
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Stadt Spremberg/Grodk
Fachlich freigegeben am
31.01.2024
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde, Straßenverkehrsbehörde