An-/Abmeldung eines Hundes, Anzeige nach der HundeV

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Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?


Adresse
Baustraße 56
16775 Gransee
Servicezeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Fr. geschlossen

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Telefon
03306 751-205
Hinweis
Jennifer Hänsch

Ansprechpartner
Adresse
Baustraße 56
16775 Gransee
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Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Fr. geschlossen

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Telefon
03306 751-303
Hinweis
Raik Zisick
Telefon
03306 751-306
Hinweis
Marlies Schenk
Telefon
03306 751-309
Hinweis
Dario Janicki

Häufig gestellte Fragen

Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.


Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune

Spezielle Hinweise für - Amt Gransee und Gemeinden, Gemeinde Gransee, Gemeinde Großwoltersdorf, Gemeinde Schönermark, Gemeinde Sonnenberg, Gemeinde Stechlin

Jährlich fällige Hundesteuer der Stadt Gransee für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Stadt Gransee.
Steuer: EUR 65,00
Jährlich fällige Hundesteuer der Gemeinde Schönermark für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Steuer: EUR 20,39
Jährlich fällige Hundesteuer der Gemeinde Großwoltersdorf für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Steuer: EUR 20,39
Jährlich fällige Hundesteuer der Gemeinde Stechlin für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Steuer: EUR 20,39
Jährlich fällige Hundesteuer der Gemeinde Sonnenberg für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Steuer: EUR 20,39

Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.



Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Spezielle Hinweise für - Amt Gransee und Gemeinden, Gemeinde Gransee, Gemeinde Großwoltersdorf, Gemeinde Schönermark, Gemeinde Sonnenberg, Gemeinde Stechlin

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzungen der Gemeinden des Amtes Gransee und Gemeinden erhoben.

Hundesteuersatzung der Stadt Gransee

Hundesteuersatzung der Gemeinde Großwoltersdorf

Hundesteuersatzung der Gemeinde Schönermark

Hundesteuersatzung der Gemeinde Sonnenberg

Hundesteuersatzung der Gemeinde Stechlin



Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

- Vor- und Nachname,

- Geburtstag,

- Geburtsort und

- die gegenwärtige Anschrift.

Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

- Name des Hundes,

- Geschlecht des Hundes,

- Hunderasse,

- Wurfdatum,

- Farbe des Hundes und

- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.


  • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
  • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.

Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.


Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.


In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.

Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.

Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.


kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


  • Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
  • Steuerabteilung der jeweiligen Kommune

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