Dienstleistung
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?
Baustraße 56
16775 Gransee
Mo. geschlossen
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Fr. geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03306 751-205
Jennifer Hänsch
Baustraße 56
16775 Gransee
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Fr. geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03306 751-303
Raik Zisick
03306 751-306
Marlies Schenk
03306 751-309
Dario Janicki
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune
Spezielle Hinweise für - Amt Gransee und Gemeinden, Gemeinde Gransee, Gemeinde Großwoltersdorf, Gemeinde Schönermark, Gemeinde Sonnenberg, Gemeinde Stechlin
Jährlich fällige Hundesteuer der Stadt Gransee für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Stadt Gransee.
Steuer:
EUR 65,00
Jährlich fällige Hundesteuer der Gemeinde Schönermark für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Steuer:
EUR 20,39
Jährlich fällige Hundesteuer der Gemeinde Großwoltersdorf für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Steuer:
EUR 20,39
Jährlich fällige Hundesteuer der Gemeinde Stechlin für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Steuer:
EUR 20,39
Jährlich fällige Hundesteuer der Gemeinde Sonnenberg für den 1. Hund. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Steuer:
EUR 20,39
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Rechtsgrundlage(n)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Spezielle Hinweise für - Amt Gransee und Gemeinden, Gemeinde Gransee, Gemeinde Großwoltersdorf, Gemeinde Schönermark, Gemeinde Sonnenberg, Gemeinde Stechlin
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzungen der Gemeinden des Amtes Gransee und Gemeinden erhoben.
Hundesteuersatzung der Stadt Gransee
Hundesteuersatzung der Gemeinde Großwoltersdorf
Hundesteuersatzung der Gemeinde Schönermark
Erforderliche Unterlagen
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Ansprechpunkt
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune
Schlagwörter
Hundeanmeldung, Hund, Hundesteuer, Tier, Hundehaltung
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune
Steuer: EUR 65,00
Steuer: EUR 20,39
Steuer: EUR 20,39
Steuer: EUR 20,39
Steuer: EUR 20,39
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzungen der Gemeinden des Amtes Gransee und Gemeinden erhoben.
Hundesteuersatzung der Stadt Gransee
Hundesteuersatzung der Gemeinde Großwoltersdorf
Hundesteuersatzung der Gemeinde Schönermark
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune