Dienstleistung
Gewerbe ummelden
Wenn Sie den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort innerhalb des Zuständigkeitsbezirks Ihrer Gemeinde verlegen wollen, Ihr Name als Gewerbetreiber sich geändert hat oder Sie künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten wollen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Einrichtung
Gewerbeangelegenheiten
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
03307 4684152
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,00 oder 30,00 Euro erhoben (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAE GebO] Ziff. 2.1.1.2 ff.).
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Empfangsbescheinigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Ummeldung oder Online-Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.
Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Unter dem Begriff „Gewerbe“ versteht man eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen nicht die Urproduktion, die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens und die freien Berufe.
Gewerbeanzeige
Stehende Gewerbe und Betriebe einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle haben
- den Beginn (Gewerbeanmeldung)
-
das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung finden Sie hier:
https://www.zehdenick.de/fileadmin/ordner_redaktion/dokumente/stadt/gewerbe/Gewerbe_Beiblatt_Anmeldung.pdf
- eine mögliche Veränderung z.B. Verlegung des Betriebssitzes, Erweiterung der Tätigkeit, die nicht geschäftsüblich ist (Gewerbeummeldung)
- die Beendigung (Gewerbeabmeldung)
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)
-
Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Notwendige Unterlagen:
- bei Einzelunternehmen: Personalausweis oder Reisepass (ggf. Vollmacht des Gewerbetreibenden)
- bei juristischen Personen: Ausweiskopie der geschäftsführenden Person sowie Kopie des Handelsregisterauszuges - sollte die Firma noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein
- bei handwerklichen Tätigkeiten die Handwerkskarte
Voraussetzungen
Einer der folgenden Punkte trifft auf Sie zu:
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen Der Name der oder des Gewerbetreibenden ändert sich.
Zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörden (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Gewerbeangelegenheiten
Schlagwörter
Namensänderung, Unternehmen, Gewerbeangelegenheit, Betrieb, Geschäft, Gewerbe, Geschäftsummeldung, Unternehmensummeldung, Betriebsummeldung, Gewerbe ummelden, Geschäftsänderung, Gewerbe Ummeldung, Verlegung unselbständige Zweigstelle, Verlegung Zweigniederlassung, Verlegung Betriebssitz, Erweiterung Geschäftstätigkeit, Änderung Geschäftstätigkeit, Warenangebot, Waren, Firma, Umzug Betrieb
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,00 oder 30,00 Euro erhoben (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAE GebO] Ziff. 2.1.1.2 ff.).
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Empfangsbescheinigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Ummeldung oder Online-Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.
Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Unter dem Begriff „Gewerbe“ versteht man eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen nicht die Urproduktion, die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens und die freien Berufe.
Gewerbeanzeige
Stehende Gewerbe und Betriebe einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle haben
- den Beginn (Gewerbeanmeldung)
- das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung finden Sie hier: https://www.zehdenick.de/fileadmin/ordner_redaktion/dokumente/stadt/gewerbe/Gewerbe_Beiblatt_Anmeldung.pdf
- eine mögliche Veränderung z.B. Verlegung des Betriebssitzes, Erweiterung der Tätigkeit, die nicht geschäftsüblich ist (Gewerbeummeldung)
- die Beendigung (Gewerbeabmeldung)
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)
-
Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
Notwendige Unterlagen:
- bei Einzelunternehmen: Personalausweis oder Reisepass (ggf. Vollmacht des Gewerbetreibenden)
- bei juristischen Personen: Ausweiskopie der geschäftsführenden Person sowie Kopie des Handelsregisterauszuges - sollte die Firma noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein
- bei handwerklichen Tätigkeiten die Handwerkskarte
Voraussetzungen
Einer der folgenden Punkte trifft auf Sie zu:
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen Der Name der oder des Gewerbetreibenden ändert sich.
Zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörden (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).
Gewerbeangelegenheiten