Gewerbe anmelden


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Gewerbeangelegenheiten

Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

Hier erfahren Sie, wie Sie ein Gewerbe anmelden und wann das erforderlich ist.


Telefon
03307 4684152

Adresse
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Servicezeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr


Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.


Land Brandenburg:

  • bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
  • bei juristischen Personen
    • mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €;
    • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 €
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €

Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung

  • bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • bei schriftlicher Anmeldung oder Online-Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
    • Viehzucht
    • Ackerbau
    • Jagdwesen
    • Forstwesen
    • Fischerei
  • Freie Berufe
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick

Unter dem Begriff „Gewerbe“ versteht man eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen nicht die Urproduktion, die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens und die freien Berufe.

Gewerbeanzeige

Stehende Gewerbe und Betriebe einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle haben

  • den Beginn (Gewerbeanmeldung)
  • das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung finden Sie ggf. im Formularcenter
  • eine mögliche Veränderung z.B. Verlegung des Betriebssitzes, Erweiterung der Tätigkeit, die nicht geschäftsüblich ist (Gewerbeummeldung)
  • die Beendigung (Gewerbeabmeldung)

schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.



  • Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
  • Nachweis der Identität, zum Beispiel
    • Kopie Personalausweis
    • Kopie Reisepass
    • Meldebescheinigung
  • notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick

Notwendige Unterlagen:

  • bei Einzelunternehmen: Personalausweis oder Reisepass (ggf. Vollmacht des Gewerbetreibenden)
  • bei juristischen Personen: Ausweiskopie der geschäftsführenden Person sowie Kopie des Handelsregisterauszuges - sollte die Firma noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein
  • bei handwerklichen Tätigkeiten die Handwerkskarte


Als Gewerbetreibende sind Sie

  • eine natürliche Person oder
  • eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Kein anfechtender Rechtsbehelf gegen die Empfangsbescheinigung, da diese keine Sachentscheidung enthält. Wird die Empfangsbescheinigung nicht erteilt, kommt gegebenenfalls eine Leistungsklage in Betracht. Gegen einen gesonderten Gebühren- oder sonstigen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden; nach erfolglosem Widerspruch ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.


Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.


Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.

Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick

Gewerbeangelegenheiten



Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.

Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt  werden.


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