Hund an- und abmelden


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Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?


Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick

Gemäß der neuen Hundehalterverordnung Brandenburg (HundehV) sind seit dem 01.07.2024 alle Hunde, unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht unverzüglich beim Ordnungsamt anzuzeigen.


Adresse
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Servicezeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr


Telefon
03307 4684163

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16792 Zehdenick
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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr


Fax
03307 4684188
Telefon
03307 4684138
Telefon
03307 4684137

Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.


Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.

Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.


Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.

Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick

Anzeige- und Kennzeichnungspflicht

Gemäß der neuen Hundehalterverordnung Brandenburg (HundehV) sind seit dem 01.07.2024 alle Hunde, unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht unverzüglich beim Ordnungsamt anzuzeigen. Auch die kleinsten Hunde, die zuvor nicht anzeigepflichtig waren. Selbst wenn eine steuerliche Anmeldung bei der Stadt Zehdenick erfolgt ist, muss zusätzlich die Anmeldung beim Ordnungsamt der Stadt Zehdenick erfolgen. 

Die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht gilt für alle Hunde ab der 8. Woche.

Für Hundehalter, die bereits Ihren Hund beim Ordnungsamt angemeldet haben, weil der Hund eine Körpergröße von über 40 cm oder ein Körpergewicht von über 20 kg vorweist, besteht kein Handlungsbedarf.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Verbrauchs- und Aufwandssteuer.
Steuerpflichtiger ist der Hundehalter.

Hundehalter ist laut Hundesteuersatzung der Stadt Zehdenick jeder, der ein oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Dabei gelten alle im Haushalt aufgenommenen Hunde als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehaltene Hunde.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt.

Dabei sind folgende Angaben notwendig:

Angaben zum Hundehalter:

  • vollständiger Name
  • Adresse

Angaben zum Hund bei Anmeldung:

  • Name
  • Herkunft (z.B. vom Züchter, ehemaliger Besitzer)
  • Rasse
  • Geschlecht
  • Alter
  • Farbe     

Hundesteuersatzung der Stadt Zehdenick
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Zehdenick


Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

- Vor- und Nachname,

- Geburtstag,

- Geburtsort und

- die gegenwärtige Anschrift.

Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

- Name des Hundes,

- Geschlecht des Hundes,

- Hunderasse,

- Wurfdatum,

- Farbe des Hundes und

- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.


  • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
  • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.

Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.


Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.


In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.

Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.

Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.


kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden

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Gewerbeangelegenheiten

Steuern



  • Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
  • Steuerabteilung der jeweiligen Kommune

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