Dienstleistung
Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung
Wo kann ich mich über Lärmbelästigung beschweren?
Einrichtung
Ordnungsangelegenheiten
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
03307 4684163
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.
Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt.
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
§ 117 OWiG - Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Ordnungswidrigkeitengesetz
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Ordnungsbehörden der Gemeinden
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Ordnungsangelegenheiten
Ausführliche Beschreibung
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.
Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt.
§ 117 OWiG - Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Ordnungswidrigkeitengesetz
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Ordnungsbehörden der Gemeinden
Ordnungsangelegenheiten