Dienstleistung
Private Feuerwerke, Ausnahmegenehmigung
Genehmigung von privaten Feuerwerken
Einrichtung
Ordnungsangelegenheiten
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
03307 4684163
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis sind spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Feuerwerk bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.
Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Feuerwerk
Ein Feuerwerk ist eine Darstellung oder Darbietung, bei der pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerkskörper gezündet werden. Dabei wird zwischen Großfeuerwerken und Kleinfeuerwerken unterschieden. Unter Kleinfeuerwerke wird das Abbrennen von Pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) verstanden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen vom 02. Januar bis zum 30. Dezember nicht abgebrannt werden. Erwerb, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie II ist nur Personen gestattet, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann von dem Verwendungsverbot (02. Januar – 30. Dezember) auf Antrag Ausnahmen für Hochzeiten, runden Geburtstagen, Stadt- und Ortsteilfesten sowie Firmen- und Betriebsfeiern zulassen. Feuerwerke dürfen maximal 30 Minuten andauern und müssen um 22:00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22:30 Uhr beendet sein. In dem Zeitraum, in dem die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.
Großfeuerwerke dürfen ausschließlich von Personen abgebrannt werden die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder 27 des SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind. Das Abbrennen eines Großfeuerwerkes bedarf nach § 12 Landesimmissionsschutzgesetzes einer Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis sind spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Feuerwerk bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person
- Ort, Art und Umfang des Feuerwerkes
- Steighöhe der Feuerwerkskörper
- Beginn und Ende des Feuerwerkes
- Entfernung zu brandempfindlichen Gebäuden , Anlagen und Wald im Umkreis von 200 m
- Sicherungsmaßnahmen
Verstöße können formlos angezeigt werden. Wichtig für die Ahndung sind möglichst genaue Angaben zur Zeit, Art und Dauer des Feuerwerks. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Sprengstoffgesetz
Landesimmissionsschutzgesetz
Gebührenordnung Umwelt
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Sprengstoffgesetz
Landesimmissionsschutzgesetz
Gebührenordnung Umwelt
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Ordnungsangelegenheiten
Schlagwörter
Böller, Raketen, Feuerwerk, Pyrotechnik, Bengalos, Knaller
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis sind spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Feuerwerk bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.
Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Feuerwerk
Ein Feuerwerk ist eine Darstellung oder Darbietung, bei der pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerkskörper gezündet werden. Dabei wird zwischen Großfeuerwerken und Kleinfeuerwerken unterschieden. Unter Kleinfeuerwerke wird das Abbrennen von Pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) verstanden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen vom 02. Januar bis zum 30. Dezember nicht abgebrannt werden. Erwerb, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie II ist nur Personen gestattet, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann von dem Verwendungsverbot (02. Januar – 30. Dezember) auf Antrag Ausnahmen für Hochzeiten, runden Geburtstagen, Stadt- und Ortsteilfesten sowie Firmen- und Betriebsfeiern zulassen. Feuerwerke dürfen maximal 30 Minuten andauern und müssen um 22:00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22:30 Uhr beendet sein. In dem Zeitraum, in dem die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.
Großfeuerwerke dürfen ausschließlich von Personen abgebrannt werden die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder 27 des SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind. Das Abbrennen eines Großfeuerwerkes bedarf nach § 12 Landesimmissionsschutzgesetzes einer Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis sind spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Feuerwerk bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person
- Ort, Art und Umfang des Feuerwerkes
- Steighöhe der Feuerwerkskörper
- Beginn und Ende des Feuerwerkes
- Entfernung zu brandempfindlichen Gebäuden , Anlagen und Wald im Umkreis von 200 m
- Sicherungsmaßnahmen
Verstöße können formlos angezeigt werden. Wichtig für die Ahndung sind möglichst genaue Angaben zur Zeit, Art und Dauer des Feuerwerks. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Sprengstoffgesetz
Landesimmissionsschutzgesetz
Gebührenordnung Umwelt
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Sprengstoffgesetz
Landesimmissionsschutzgesetz
Gebührenordnung Umwelt
Zuständige Stelle
Ordnungsangelegenheiten