Antrag auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung


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Sollte ein Baum gefällt werden, bedarf dies in vielen Situationen einer behördlichen Genehmigung.

Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?


Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick

Einen nach der Satzung geschützen Baum zu fällen, muss vorab formlos beantragt werden. Eine Fällung ist nur außerhalb der Vegetationsperiode, in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines jeden Jahres, durchzuführen.


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Häufig gestellte Fragen

Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteilen“

Bäume können von den Kommunen, Ämter und Landkreisen durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.

Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht der jeweiligen Kommunen, Ämter und Landkreise. (zuständige Stelle)


Daneben sind im Land Brandenburg grundsätzlich Alleen unter Schutz gestellt.


2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist grundsätzlich verboten Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder zurück zu schneiden. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick

Die Brandenburgische Baumschutzverordnung trat zum Ende des Jahres 2010 außer Kraft. Durch die Stadtverordnetenversammlung wurde am 08.12.2011 eine kommunale Baumschutzsatzung für die Stadt Zehdenick beschlossen, welche seit 21.01.2012 in Kraft ist. Ziel der Baumschutzsatzung ist es, den Schutz von Bäumen auf öffentlichen und privaten Grundstücken des Stadtgebietes einschließlich der Ortsteile zu sichern.

Satzungsgemäß sind geschützt:

  • Laub- und Nadelbäume ab 60 cm Stammumfang (gemessen in 1,30 m Höhe)
  • Mehrstämmige Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 45 cm aufweisen
  • Ersatzpflanzungen unabhängig vom Stammumfang

Nicht geschützt sind:

  • Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, ab 190 cm Stammumfang (gemessen in 1,30 m Höhe)
  • Pappeln, Weiden, Obstbäume, Walnussbäume
  • forstwirtschaftlich genutzter Wald
  • Bäume in Kleingartenanlagen
  • Abgestorbene Bäume

Sofern es erforderlich ist, einen nach der Satzung geschützten Baum zu fällen, ist vorab bei der Stadt Zehdenick ein Antrag auf Baumfällung formlos einzureichen.

Bei der Fällung von Bäumen ist zudem der Schutz- von Nist-, Brut- und Lebensstätten zu beachten. Eine Fällung ist nur außerhalb der Vegetationsperiode, in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines jeden Jahres, durchzuführen. Ist es notwendig, Fällungen innerhalb der Vegetationszeit durchzuführen, ist dafür eine zusätzliche Genehmigung zu beantragen.


Baumschutzsatzung der Stadt Zehdenick


  • Antrag
  • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks sind

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Genehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.

Die zuständige Stelle prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der zuständigen Stelle nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Genehmigung (gegebenenfalls mit Auflagen) oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Höhe der Gebühr wird entschieden.

Wenn Sie den Baum ohne eine Genehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen Sie eingeleitet werden.


Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden

Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick

Baum- und Grünflächenpflege



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