Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der Nachtruhe für Veranstaltungen, Erteilung
Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können, können nur ausnahmsweise erlaubt werden.
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit.
Einrichtung
Ordnungsangelegenheiten
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
03307 4684163
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
mind. 4 Wochen vor der Veranstaltung
Ausführliche Beschreibung
Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in Deutschland als Nachtruhezeit festgelegt. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht
- für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie
- für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
- Für Außengastronomie in bestimmten Fällen
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Diese treffen zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Solche Ausnahmegenehmigungen können für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar und für Messen, Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist.
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Veranstaltungen im Freien
Veranstaltungen im Freien sind in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zehdenick geregelt.
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beantragt werden.
Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland nach § 29 Absatz 2 STVO sind ebenfalls genehmigungspflichtig, das heißt auch hier ist ein Antrag zu stellen.
Hinweis:
Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel gilt das Versammlungsgesetz. Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder Aufzuges bei der
Polizei
anzumelden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Ordnungsangelegenheiten
Schlagwörter
Lärm, Tongeräte, Verstärker, Musik, Feier, Fete, Disko, Fest, öffentliche Veranstaltung, Lautsprecher
Welche Fristen muss ich beachten?
mind. 4 Wochen vor der Veranstaltung
Ausführliche Beschreibung
Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in Deutschland als Nachtruhezeit festgelegt. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht
- für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie
- für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
- Für Außengastronomie in bestimmten Fällen
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Diese treffen zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Solche Ausnahmegenehmigungen können für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar und für Messen, Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist.
Veranstaltungen im Freien
Veranstaltungen im Freien sind in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zehdenick geregelt.
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beantragt werden.
Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland nach § 29 Absatz 2 STVO sind ebenfalls genehmigungspflichtig, das heißt auch hier ist ein Antrag zu stellen.
Hinweis:
Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel gilt das Versammlungsgesetz. Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder Aufzuges bei der
Polizei
anzumelden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt
Ordnungsangelegenheiten