Dienstleistung
Abbrennen eines Lagerfeuers/eines Brauchtumsfeuers (bspw. Osterfeuer) beantragen
Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer entfachen, müssen Sie vorher eine Ausnahme einholen. Ansprechpartner ist die Ordnungsbehörde Ihrer Gemeinde.
Einrichtung
Ordnungsangelegenheiten
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
03307 4684163
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Welche Gebühren fallen an?
Rahmengebühr von 70 – 270 Euro
Ausführliche Beschreibung
Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.
Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer vor dem Entfachen eine Ausnahme einholen. Welche konkreten formalen Anforderungen an den Antrag gestellt werden, ist unterschiedlich, sodass Sie sich dazu an Ihre Gemeinde wenden sollten. Die Rückmeldung der Behörde sollte abgewartet werden.
Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u.ä. dürfen Sie nicht verbrennen.
Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.
Nicht zulässig ist zudem, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand.
Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht.
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Lagerfeuer
- Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde sofern das Brennmaterial eine Größe von mehr als 1 m im Durchmesser und 1 m Höhe übersteigt.
- Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten.
- Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
- Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn geeignete Löschmittel während des Umzuges mitgeführt werden.
- Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Stränden oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.
Weil eine Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit im Sinne von § 7 Abs. 1 LImschG in der Regel nicht zu erwarten ist, können unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen Lagerfeuer entfacht werden.
- Lagerfeuer werden nur gelegentlich durchgeführt.
- Die Größe des zu verbrennenden Materials darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
- Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
- Der Brennstoff muss trocken sein.
- Das Verbrennen von Abfällen jeder Art ist verboten.
- Keine Verbrennung von Laub, Gartenabfälle Gras usw.
- Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
- Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 100 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 1 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
- Die Nachbarschaft ist vor dem Termin rechtzeitig zu informieren.
- Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
- Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
- Es sind immer Löschmittel bereit zu halten.
- Die Höhe der Flammen darf 1 m nicht überschreiten.
- Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
- Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden, Einrichtungen und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m). Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf Nachbargrundstücken dürfen nicht gefährdet werden.
- Bei Waldbrandstufe 3 u.4 ist das Entfachen eines Lagerfeuers verboten.
- Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. zum Entfachen des Feuers benutzen.
Ordnungsbehördengesetz
Bundesimmissionsschutzgesetz
Bundesnaturschutzgesetz
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Zehdenick
Rechtsgrundlage(n)
Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht
§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2
§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebührenordnung MUGV
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Notwendige Unterlagen
Für die Beantragung einer Erlaubnis werden folgende Daten benötigt:
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
- Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
- Genaue Ortsangabe
- Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
- Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- Abstand zu Brandgefährdeten Anlagen / Wald
Voraussetzungen
Durch das Lagerfeuer oder das Brauchtumsfeuer dürfen die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem darf lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen sein.
Für das Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (bspw. Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwendet werden. Behandelte Hölzer (gestrichen, gelackt etc.) dürfen nicht verwendet werden. Zudem dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle verbrannt werden.
Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung). Zudem muss das Feuer stets unter Beaufsichtigung stehen.
Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den weiteren Voraussetzungen.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht nicht.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Da dies in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde nach den Formalitäten und den beizubringenden Unterlagen.
Rechtsbehelf
Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Ausnahme
Hinweise (Besonderheiten)
Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc.
Auch Abfälle aus den Haushaltungen und Gärten wie Sperrmüll, Laub, Grünschnitt oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.
Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.
Zuständige Stelle
Ihre zuständige Gemeinde
Spezielle Hinweise für - Stadt Zehdenick
Ordnungsangelegenheiten
Schlagwörter
Lagerfeuer, Martinsfeuer, Brauchtumsfeuer, Holzfeuer, Leuchtfeuer, Osterfeuer
Welche Fristen muss ich beachten?
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Welche Gebühren fallen an?
Rahmengebühr von 70 – 270 Euro
Ausführliche Beschreibung
Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.
Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer vor dem Entfachen eine Ausnahme einholen. Welche konkreten formalen Anforderungen an den Antrag gestellt werden, ist unterschiedlich, sodass Sie sich dazu an Ihre Gemeinde wenden sollten. Die Rückmeldung der Behörde sollte abgewartet werden.
Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u.ä. dürfen Sie nicht verbrennen.
Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.
Nicht zulässig ist zudem, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand.
Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht.
Lagerfeuer
- Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern auf öffentlichen oder privaten Grundstücken bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde sofern das Brennmaterial eine Größe von mehr als 1 m im Durchmesser und 1 m Höhe übersteigt.
- Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie stark wasserhaltigem Grünschnitt, behandeltem Holz und anderen brennbaren Abfällen ist verboten.
- Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald unterliegen zusätzlich einer besonderen Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
- Bei Umzügen dürfen Fackeln (keine Pech-Fackeln) nur mitgeführt werden, wenn geeignete Löschmittel während des Umzuges mitgeführt werden.
- Lagerfeuer auf Grundstücken Dritter z.B. Wiesen, Felder, Stränden oder andere öffentliche Bereiche ohne Genehmigung des Eigentümers sind verboten.
Weil eine Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit im Sinne von § 7 Abs. 1 LImschG in der Regel nicht zu erwarten ist, können unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen Lagerfeuer entfacht werden.
- Lagerfeuer werden nur gelegentlich durchgeführt.
- Die Größe des zu verbrennenden Materials darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
- Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
- Der Brennstoff muss trocken sein.
- Das Verbrennen von Abfällen jeder Art ist verboten.
- Keine Verbrennung von Laub, Gartenabfälle Gras usw.
- Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
- Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 100 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 1 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
- Die Nachbarschaft ist vor dem Termin rechtzeitig zu informieren.
- Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
- Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
- Es sind immer Löschmittel bereit zu halten.
- Die Höhe der Flammen darf 1 m nicht überschreiten.
- Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
- Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden, Einrichtungen und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m). Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf Nachbargrundstücken dürfen nicht gefährdet werden.
- Bei Waldbrandstufe 3 u.4 ist das Entfachen eines Lagerfeuers verboten.
- Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. zum Entfachen des Feuers benutzen.
Ordnungsbehördengesetz
Bundesimmissionsschutzgesetz
Bundesnaturschutzgesetz
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Zehdenick
Rechtsgrundlage(n)
Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht
§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2
§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebührenordnung MUGV
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Notwendige Unterlagen
Für die Beantragung einer Erlaubnis werden folgende Daten benötigt:
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
- Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
- Genaue Ortsangabe
- Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
- Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- Abstand zu Brandgefährdeten Anlagen / Wald
Voraussetzungen
Durch das Lagerfeuer oder das Brauchtumsfeuer dürfen die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem darf lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen sein.
Für das Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (bspw. Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwendet werden. Behandelte Hölzer (gestrichen, gelackt etc.) dürfen nicht verwendet werden. Zudem dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle verbrannt werden.
Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung). Zudem muss das Feuer stets unter Beaufsichtigung stehen.
Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den weiteren Voraussetzungen.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht nicht.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Da dies in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde nach den Formalitäten und den beizubringenden Unterlagen.
Rechtsbehelf
Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Ausnahme
Hinweise (Besonderheiten)
Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc.
Auch Abfälle aus den Haushaltungen und Gärten wie Sperrmüll, Laub, Grünschnitt oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.
Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.
Zuständige Stelle
Ihre zuständige Gemeinde
Ordnungsangelegenheiten