Dienstleistung
Private Feuerwerke, Ausnahmegenehmigung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks Klasse II
Zum Formular
Genehmigung von privaten Feuerwerken
Einrichtung
SG Ordnungsbehördliche Verwaltung
Freienwalder Straße 50
16269 Wriezen
MO Bürgerservice
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Fachbereiche
Termine nur nach Vereinbarung
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DO 8.00 - 12.00 Uhr; 13.00 - 16.00 Uhr
FR 9.00 - 12.00 Uhr
033456 49400
033456 49160
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt Wriezen
Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vorher zu stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt Wriezen
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Spezielle Hinweise für - Stadt Wriezen
Gleichzeitig kann mit der Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen des Feuerwerks eine Ausnahmegenehmigung
zum Erwerb
pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 2 beantragt werden.
Schlagwörter
Böller, Raketen, Feuerwerk, Pyrotechnik, Bengalos, Knaller
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vorher zu stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Gleichzeitig kann mit der Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen des Feuerwerks eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 2 beantragt werden.