Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks Klasse II


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Genehmigung von privaten Feuerwerken


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Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für - Stadt Wriezen

Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vorher zu stellen.



Spezielle Hinweise für - Stadt Wriezen

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.



Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).

Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.

Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Spezielle Hinweise für - Stadt Wriezen

Gleichzeitig kann mit der Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen des Feuerwerks eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 2 beantragt werden.



Böller, Raketen, Feuerwerk, Pyrotechnik, Bengalos, Knaller