Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung.


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Sachgebietsleitung Frau Stein

Häufig gestellte Fragen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Grundsätzlich entstehen durch die Rechtsanspruchsprüfung keine gebührenfähigen Kosten. Bei Inanspruchnahme eines konkreten Betreuungsangebots kann der Einrichtungsträger von den Personensorgeberechtigten gem. § 17 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) und einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) verlangen. Die Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung ist nach § 17a Abs. 1 KitaG im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sowie in den Fällen des § 17 Abs. 1a KitaG (Transferleistungsempfänger oder Geringverdienende) beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit umfasst nicht das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.


Jedes Kind hat nach § 1 Absatz 2 KitaG mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.  Nach § 1 Absatz 3 KitaG hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich sechs Stunden und Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Bei wechselndem täglichen Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden. Nach § 1 Abs. 4 KitaG können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch andere Angebote wie Kindertagespflege, Spielkreise, schulische Ganztagsangebote und Kindertagesbetreuung bedarfserfüllend sein. Rechtsanspruchsverpflichteter ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und bei den kreisfreien Städten in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Einrichtungen, die Anzahl der Plätze etc. informieren.

 


Antrag Rechtsanspruch
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