Sie wollen für ihr Kind ein Angebot der Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen? Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung.


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Uferstraße 10
14542 Werder (Havel)
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Donnerstag:  8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag          8:00 bis 12:00 Uhr


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Sachgebietsleitung Frau Stein

Häufig gestellte Fragen

Kostenfrei ist die Kindertagesbetreuung für Kinder im Kindergartenalter (3 Jahre bis Einschulung) und für Kinder aus Familien, die Transferleistungen beziehen bzw. deren HH-Netto-Einkommen den Betrag von 35.000 EUR nicht übersteigt. Für Eltern mit einem HH-Netto-Einkommen von 35.000 bis 55.000 EUR ist ein Höchstbetrag der Elternbeiträge gesetzlich festgelegt; dieser liegt – je nach Einkommen – bei max. 210 Euro für die Krippe, 200 Euro für den Kindergarten und 70 Euro für den Hort

Für alle anderen Eltern mit Kindern im Krippen- bzw. Hortalter ist der Elternbeitrags abhängig vom Betreuungsumfang und dem HH-Netto-Einkommen der Eltern/ Personensorgeberechtigten.


Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Die Aufgabe kann in Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kindertagespflegestelle oder einem anderen Angebot durchgeführt werden.
Für Kindertageseinrihtungen gilt:

  • Sie sind sozialpädagogische familienergänzende Angebote
  • Sie erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsabhängigen Betreuungs-, Bildung-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag.
  • Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie.

Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes kann daher nur Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe realisiert werden.

Der Umfang der Betreuungsanspruchs ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.

Spezielle Hinweise für - Stadt Werder (Havel)

Die Kindertagespflege ist im Landkreis Potsdam-Mittelmark zu einem gleichberechtigten Leistungsbereich der Kindertagesbetreuung ausgebaut worden. Die Kindertagespflege ist ein gleichrangiges Angebot zur Kita. Die Betreuung der Kinder findet in der Regel im Haushalt der Betreuungsperson statt.

Die Kindertagespflegepersonen vergeben Ihre Plätze selbstständig. Ein Betreuungsvertrag wird dann zwischen den Eltern, der Kindertagespflegeperson und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschlossen. 
Der Antrag auf Rechtsanspruch ist bei der Stadt Werder (Havel) per E-Mail ( kita@werder-havel.de ) oder per Post einzureichen. 

Folgende Kindertagespflegeeinrichtungen bestehen in Werder (Havel) (Stand Mai 2023):

Nesthäkchen  Alexandra Janke
Am Wachtelwinkel 38c
Tel. (03327) 716 16

Krabbelstube  Katrin Dornbusch
Brünhildestraße 26
Tel. (03327) 494 53

Die kleinen Matrosen  Elke Stecher
Brünhildestraße 25
Tel. (03327) 714 58

Inselkids Angelika Herold
Am Markt 16
Tel. 0170 / 471 155 5

Villa Kunterbunt  Sabine Becker
Kemnitzer Chaussee 179
Tel. (03327) 740 745

Kleine Schmetterlinge  Alexandra Schäl
Kesselgrundstraße 24a
Tel. 0160 / 941 900 63

Kleeblättchen  Kerstin Jachmann
Plötziner Straße 15a
OT Glindow
Tel. (03327) 726 027

Kinderhaus Sonnenschein  Jana Kreissl
Ziemensstraße 74
OT Glindow
Tel. (03327) 741 250

Taubennest  Heike Bombik
Steinstraße 22
OT Glindow
Tel. (03327) 70 585

Phöbener Krabbelkäfer  Anja Große
An der Kirche 3
OT Phöben
Tel. 0172 / 315 8079



§ 1 Abs. 2 KitaG (Kindertagesstättengesetz) regelt:

Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch in Angeboten der Kindertagespflege oder anderen Angeboten erfüllt werden kann.

Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht.

Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr dürfen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.


Da das Verfahren der Beratung zur Aufnahme eines Kindes in Kita oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe umgesetzt wird, kann hier keine konkrete Aussage getroffen werden.

Grundsätzlich sollten sich Eltern rechtzeitig über Betreuungsangebote und –plätze informieren.

Es ist sinnvoll, die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegeperson persönlich zu besuchen bzw. kennenzulernen.

Das konkrete Verfahren gestaltet sich vermutlich von örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterschiedlich.


Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Jugendämter


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