Dienstleistung
Spielhallen Erlaubnis
Der Betrieb einer Spielhalle oder einer ähnlichen Unternehmung ist genehmigungspflichtig.
Einrichtung
Gewerbeamt
03327 783343
03327 783344
03327 783159
Plantagenweg 9
14536 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14536 Werder (Havel)
Montag - 08:00 - 13 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Dienstag - 10:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag - 08:00 - 12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
- Erlaubnis nach § 33i GewO
-
Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis:
Die Gebühr richtet sich nach der Tarifstelle 2.2.2.3.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des für Wirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung
.
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)
Spezielle Hinweise für - Stadt Werder (Havel)
-
Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zwischen
360,00 - 3.600,00 Euro
(Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEKGebO)
Ausführliche Beschreibung
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des §
33c
Abs. 1 Satz 1 oder des §
33d
Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag einer natürlichen Person
-
•
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
•
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
-
Behörde
(GZR) Belegart „O“
-
⇒
Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
-
dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen
und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
-
•
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis
bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
-
⇒
Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
-
•
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
•
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
•
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
-
•
Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes
•
Grundriss des Betriebes
(Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
- ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
-
•
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
-
Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
-
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR)
-
⇒
Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen
und darf nicht älter als drei Monate sein.
-
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis
bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
-
⇒
Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
-
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
-
Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes
•
Grundriss des Betriebes
(Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
-
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
-
Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen
Auszug aus dem Register
-
Gesellschaftervertrag
für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
-
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten
zusätzlich:
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart „O“
-
⇒
Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen
und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
-
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis
bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
-
⇒
Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
-
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
Spezielle Hinweise für - Stadt Werder (Havel)
Es werden folgende (zusätzliche) Unterlagen benötigt:
- Miet- / Pacht- / Übergabevertrag
- Aufstellungsplan der Spielgeräte
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Miet- / Pacht- / Übergabevertrag
- Sozialkonzept
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis
Voraussetzungen
Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:
§ 33i Gewerbeordnung (GewO)
Brandenburgischen Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Rechtsbehelf
Widerspruch. Gegen eine ablehnende oder sonst belastende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Frist, Form und zuständige Stelle ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.
Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)
Schlagwörter
Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Aufstellung von Spielgeräten
Welche Gebühren fallen an?
- Erlaubnis nach § 33i GewO
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: Die Gebühr richtet sich nach der Tarifstelle 2.2.2.3.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des für Wirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung .
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zwischen 360,00 - 3.600,00 Euro (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEKGebO)
Ausführliche Beschreibung
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Erforderliche Unterlagen
- Antrag einer natürlichen Person
- • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
- Behörde (GZR) Belegart „O“
- ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
- dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
- ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
-
•
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
- Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
- ⇒ Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
- Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
- Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
- Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
- ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Es werden folgende (zusätzliche) Unterlagen benötigt:
- Miet- / Pacht- / Übergabevertrag
- Aufstellungsplan der Spielgeräte
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Miet- / Pacht- / Übergabevertrag
- Sozialkonzept
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis
Voraussetzungen
Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:
§ 33i Gewerbeordnung (GewO)
Brandenburgischen Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Rechtsbehelf
Widerspruch. Gegen eine ablehnende oder sonst belastende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Frist, Form und zuständige Stelle ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.
Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)