Dienstleistung
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Der Eigentümer einer Wohnung oder der Wohnungsgeber kann bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Bewohner seiner Wohnung erhalten.
Einrichtung
Bürgerservice
Plantagenplatz 9
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Montag
(mit Terminvereinbarung)
08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag
(ohne Terminvereinbarung)
10:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag (mit Terminvereinbarung)
08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag
(mit Terminvereinbarung)
08:00 - 12:00 Uhr
Jeden 1. Samstag im Monat (ohne Terminvereinbarung)
09:00 - 12:00 Uhr
Die Samstagssprechzeit vom 04.04.2026 wird auf den 11.04.2026 verschoben.
Die Samstagssprechzeit vom 02.05.2026 wird auf den 09.05.2026 verschoben.
03327 783159
03327 7830
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.
Ausführliche Beschreibung
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Land Brandenburg:
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.
Voraussetzungen
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Zuständige Stelle
Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)
Welche Gebühren fallen an?
Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.
Ausführliche Beschreibung
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Land Brandenburg:
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.
Voraussetzungen
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Zuständige Stelle
Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)