Dienstleistung
Veranstaltungsanzeige/Veranstaltungsgenehmigung
Wie melde ich eine Veranstaltung an? Ist die Veranstaltung genehmigungspflichtig?
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Eisenbahnstraße 13-14
14542 Werder (Havel)
Montag - geschlossen
Dienstag - 08:00 - 12:00 Uhr und
13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 08:00 - 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Freitag - 08:00 - 12:00 Uhr
03327 783160
Einrichtung
Tourismus/Kultur
Plantagenplatz 9
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Sommeröffnungszeiten (15.04. bis 15.10.):
Montag: 10:00 - 17:00 Uhr
Dienstag: 10:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch: 10:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag: 10:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 10:00 - 17:00 Uhr
Samstag: 11:00 - 15:00 Uhr
Sonntag: 11:00 - 15:00 Uhr
-----------------------------------------------------------
Winteröffnungszeiten (16.10. bis 14.04.):
Montag: 10:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 10:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 10:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 10:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 10:00 - 16:00 Uhr
Samstag: 11:00 - 15:00 Uhr
03327 783322
03327 783372
03327 783373
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der geplanten Veranstaltung.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Lage des Einzelfalls fallen für die gewährten Leistungen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren an, deren Höhe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand.
Ausführliche Beschreibung
Dem Grundsatz nach ist jede Veranstaltung genehmigungsfrei. Jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Genehmigungspflicht für bestimmte Veranstaltungsteile bestehen. Diesbezüglich wird jedem Veranstalter empfohlen, rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung zu klären, für welche Veranstaltungsteile eine Genehmigungspflicht besteht und welche Behörde für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen zuständig ist. Die Verantwortung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachten sind, liegt immer beim Veranstalter. Aus diesem Grund sind neben den haftungsrechtlichen Fragen in Vorbereitung einer Veranstaltung auch die ordnungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage(n)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Brandenburgisches Gaststättengesetz
Brandenburgisches Straßengesetz für Veranstaltungen im Öffentlichen Verkehrsraum
Brandenburgische Bauordnung für die Errichtung von fliegenden Bauten und Festzelten
Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
Gewerbeordnung (GewO)
Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Erforderliche Unterlagen
- allgemein Anzeige der Veranstaltung mit Angaben zum Veranstalter und zum Veranstaltungsverantwortlichen
- gegebenenfalls Haftpflichtversicherung, Lageplan, Nutzungsvertrag, Aufstellungsplan, Sicherheitskonzept, Ausstellerverzeichnis, Sperr- und Verkehrszeichenplan, Streckenplan, Befähigungsschein und Erlaubnis nach Sprengstoffverordnung (bei Pyrotechnik), Bewachungsgewerbeanmeldung, Einsatzplanung Sicherheitsdienst, Freistellungsbescheid (vom Finanzamt)
- gegebenenfalls sind weitere Anträge notwendig, wie zur Störung der Nachtruhe und/oder Benutzung von Tongeräten (§ 10, 11 LImschG), genehmigungspflichtiges Feuer (§ 7 LImschG), Sondernutzung (§18 BbgStrG), Gaststättengewerbe vorübergehend § 2 BbgGastG Gagev
Voraussetzungen
- alle (Antrags-) Unterlagen einreichen
- im Regelfall volljährig sein
- bei Pyrotechnik der Klasse III oder IV fachliche, sachliche Eignung vorlegen (Befähigungsschein)
- Nutzungsvereinbarung oder selbst Eigentümer des Grundstückes sein
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
In vielen Angelegenheiten müssen bzw. können andere Behörden angehört werden.
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde, Straßenverkehrsbehörde
Schlagwörter
Veranstaltung, Feuerwerk, Genehmigung, Feste, Feiern
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der geplanten Veranstaltung.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Lage des Einzelfalls fallen für die gewährten Leistungen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren an, deren Höhe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand.
Ausführliche Beschreibung
Dem Grundsatz nach ist jede Veranstaltung genehmigungsfrei. Jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Genehmigungspflicht für bestimmte Veranstaltungsteile bestehen. Diesbezüglich wird jedem Veranstalter empfohlen, rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung zu klären, für welche Veranstaltungsteile eine Genehmigungspflicht besteht und welche Behörde für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen zuständig ist. Die Verantwortung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachten sind, liegt immer beim Veranstalter. Aus diesem Grund sind neben den haftungsrechtlichen Fragen in Vorbereitung einer Veranstaltung auch die ordnungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage(n)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Brandenburgisches Gaststättengesetz
Brandenburgisches Straßengesetz für Veranstaltungen im Öffentlichen Verkehrsraum
Brandenburgische Bauordnung für die Errichtung von fliegenden Bauten und Festzelten
Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
Gewerbeordnung (GewO)
Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Erforderliche Unterlagen
- allgemein Anzeige der Veranstaltung mit Angaben zum Veranstalter und zum Veranstaltungsverantwortlichen
- gegebenenfalls Haftpflichtversicherung, Lageplan, Nutzungsvertrag, Aufstellungsplan, Sicherheitskonzept, Ausstellerverzeichnis, Sperr- und Verkehrszeichenplan, Streckenplan, Befähigungsschein und Erlaubnis nach Sprengstoffverordnung (bei Pyrotechnik), Bewachungsgewerbeanmeldung, Einsatzplanung Sicherheitsdienst, Freistellungsbescheid (vom Finanzamt)
- gegebenenfalls sind weitere Anträge notwendig, wie zur Störung der Nachtruhe und/oder Benutzung von Tongeräten (§ 10, 11 LImschG), genehmigungspflichtiges Feuer (§ 7 LImschG), Sondernutzung (§18 BbgStrG), Gaststättengewerbe vorübergehend § 2 BbgGastG Gagev
Voraussetzungen
- alle (Antrags-) Unterlagen einreichen
- im Regelfall volljährig sein
- bei Pyrotechnik der Klasse III oder IV fachliche, sachliche Eignung vorlegen (Befähigungsschein)
- Nutzungsvereinbarung oder selbst Eigentümer des Grundstückes sein
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Antrag auf Erteilung einer ErlaubnisFormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
In vielen Angelegenheiten müssen bzw. können andere Behörden angehört werden.
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde, Straßenverkehrsbehörde