Dienstleistung
Wohnsitz Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.
Bahnhofstraße 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.
Ausführliche Beschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so
ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere seine
Nebenwohnung.
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Hauptwohnung für ledige Einwohner ist ebenfalls die vorwiegend benutzte Wohnung.
Bei Zuzug/Ummeldung einer Familie kann
ein
volljähriges Familienmitglied die Anmeldung für alle mitziehenden Personen vornehmen.
Bei Lebensgemeinschaften ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich.
Die Anmeldung/Ummeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in dessen Wohnung die Person einzieht.
Die Anmeldung/Ummeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist ebenfalls möglich,
wenn diese melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, obliegt diesem die Anmeldung/Ummeldung.
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist der
Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug eines Meldepflichtigen
schriftlich zu bestätigen.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte
(z. B. Wohnungs-verwaltungen).
Bei Bezug eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung erfolgt die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung einschl. genauer Lage (wie Wohnungs-Nr., Etage usw.)
- die Namen der meldepflichtigen Personen
Diese Wohnungsgeberbestätigung ist durch den Meldepflichtigen bei Anmeldung vorzulegen!
Anmeldung eines minderjährigen Kindes
Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt,
bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des
Einvernehmens beider Eltern, d. h. es muss eine Erklärung des anderen
Elternteils vorgelegt werden, in der bestimmt ist, dass das Kind haupt-
oder nebenwohnlich bei dem anderen Elternteil angemeldet werden darf.
Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bei einem Elternteil liegt, muss
ein Sorgerechtsbeschluss, eine familiengerichtliche Entscheidung über
die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungs-rechts oder eine
schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des
Kindes vorgelegt werden.
Die meldepflichtige Person erhält eine schriftliche Bestätigung (Meldebestätigung) über die An-/Ummeldung.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung
Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:
- Personaldokumente aller betroffenen Personen
- Vollmacht(en) bei Mitanmeldung
o des nicht verheirateten Partners
o von volljährigen Kindern
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
- ggf. Betreuerausweis / Vollmacht
- ggf. schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder
- Sorgerechtsbeschluss oder familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des
alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts
Voraussetzungen
Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):
Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.
Verfahrensablauf
Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Zuständige Stelle
Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde
Schlagwörter
Anmeldebestätigung, Wohnsitz anmelden, Anmeldebescheinigung, Einwohnerwesen, Wohnsitz, Ummeldebestätigung, Meldeschein, Wohnsitzwechsel, Wohnung, Ummeldebescheinigung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, ummelden, Meldewesen, Anmeldung, Hauptwohnsitz, Wohnsitz ummelden, Zweitwohnsitz, Wohnsitzanmeldung, Umzug, Wohnsitzummeldung, Ummeldung, Nebenwohnsitz
Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so
ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere seine
Nebenwohnung.
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Hauptwohnung für ledige Einwohner ist ebenfalls die vorwiegend benutzte Wohnung.
Bei Zuzug/Ummeldung einer Familie kann
ein
volljähriges Familienmitglied die Anmeldung für alle mitziehenden Personen vornehmen.
Bei Lebensgemeinschaften ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich.
Die Anmeldung/Ummeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in dessen Wohnung die Person einzieht.
Die Anmeldung/Ummeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist ebenfalls möglich,
wenn diese melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, obliegt diesem die Anmeldung/Ummeldung.
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist der
Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug eines Meldepflichtigen
schriftlich zu bestätigen.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte
(z. B. Wohnungs-verwaltungen).
Bei Bezug eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung erfolgt die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung einschl. genauer Lage (wie Wohnungs-Nr., Etage usw.)
- die Namen der meldepflichtigen Personen
Diese Wohnungsgeberbestätigung ist durch den Meldepflichtigen bei Anmeldung vorzulegen!
Anmeldung eines minderjährigen Kindes
Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt,
bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des
Einvernehmens beider Eltern, d. h. es muss eine Erklärung des anderen
Elternteils vorgelegt werden, in der bestimmt ist, dass das Kind haupt-
oder nebenwohnlich bei dem anderen Elternteil angemeldet werden darf.
Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bei einem Elternteil liegt, muss
ein Sorgerechtsbeschluss, eine familiengerichtliche Entscheidung über
die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungs-rechts oder eine
schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des
Kindes vorgelegt werden.
Die meldepflichtige Person erhält eine schriftliche Bestätigung (Meldebestätigung) über die An-/Ummeldung.
- Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung
Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:
- Personaldokumente aller betroffenen Personen
- Vollmacht(en) bei Mitanmeldung
o des nicht verheirateten Partners
o von volljährigen Kindern
- ggf. Betreuerausweis / Vollmacht
- ggf. schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder
- Sorgerechtsbeschluss oder familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des
alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts
Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):
Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.
Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde