Dienstleistung
Wohnsitz Abmeldung
Ihre neue Wohnung liegt nicht im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden. Wie, erfahren Sie hier.
Bahnhofstraße 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
gebührenfrei
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde
n.
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Personalausweis oder Reisepass
Dokumente aller wegziehenden Familienangehörigen (Personalausweis/Reisepass, Kinderreisepass)
ggf. Betreuerausweis / Vollmacht
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Bei Abmeldung einer Familie kann
ein
volljähriges Familienmitglied die Abmeldung für alle wegziehenden Personen vornehmen. Bei Lebensgemeinschaften ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Die Abmeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus dessen Wohnung die Personen auszieht.
Die Abmeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist ebenfalls möglich, wenn diese melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger und Betreuer bestellt, obliegt diesem die Abmeldung.
Die Abmeldung einer bestehenden Nebenwohnung ist durch den Meldepflichtigen in der für ihn zuständigen Meldebehörde seines Hauptwohnsitzes vorzunehmen.
Die meldepflichtige Person erhält eine schriftliche Bestätigung (Meldebestätigung) über die Abmeldung.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Ansprechpunkt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
gebührenfrei
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.
Bestätigung des Wohnungsgebers
Personalausweis oder Reisepass
Dokumente aller wegziehenden Familienangehörigen (Personalausweis/Reisepass, Kinderreisepass)
ggf. Betreuerausweis / Vollmacht
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Bei Abmeldung einer Familie kann ein volljähriges Familienmitglied die Abmeldung für alle wegziehenden Personen vornehmen. Bei Lebensgemeinschaften ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Die Abmeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus dessen Wohnung die Personen auszieht.
Die Abmeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist ebenfalls möglich, wenn diese melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger und Betreuer bestellt, obliegt diesem die Abmeldung.
Die Abmeldung einer bestehenden Nebenwohnung ist durch den Meldepflichtigen in der für ihn zuständigen Meldebehörde seines Hauptwohnsitzes vorzunehmen.
Die meldepflichtige Person erhält eine schriftliche Bestätigung (Meldebestätigung) über die Abmeldung.
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes