Ihre neue Wohnung liegt nicht im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden. Wie, erfahren Sie hier.


Adresse
Bahnhofstraße 1
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Häufig gestellte Fragen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

gebührenfrei



Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.


Bestätigung des Wohnungsgebers

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Personalausweis oder Reisepass

Dokumente aller wegziehenden Familienangehörigen (Personalausweis/Reisepass, Kinderreisepass)

ggf. Betreuerausweis / Vollmacht



Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Bei Abmeldung einer Familie kann ein volljähriges Familienmitglied die Abmeldung für alle wegziehenden Personen vornehmen. Bei Lebensgemeinschaften ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Die Abmeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus dessen Wohnung die Personen auszieht.

Die Abmeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist ebenfalls möglich, wenn diese melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger und Betreuer bestellt, obliegt diesem die Abmeldung.

Die Abmeldung einer bestehenden Nebenwohnung ist durch den Meldepflichtigen in der für ihn zuständigen Meldebehörde seines Hauptwohnsitzes vorzunehmen.

Die meldepflichtige Person erhält eine schriftliche Bestätigung (Meldebestätigung) über die Abmeldung.



die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes


die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes