Dienstleistung
Wohnberechtigungsschein Ausstellung
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb geförderten Wohnraum mieten möchten, können Sie hierfür einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Bahnhofstraße 2
03130 Spremberg/Grodk
Montag: 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 17:30 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Persönliche Vorsprache ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung
Terminvereinbarung unter: https://www.spremberg.de oder (03563 / 340 -560; -561; -562; -564)
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k
eine Beantragungsfristen).
Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
Ausführliche Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Vermieter, die die zu vermietenden Wohnungen über ein öffentliches Darlehen
(Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu
einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen
bestimmten Personenkreis zu vermieten. Ist ein Wohnberechtigungsschein
für eine Wohnung erforderlich, werden Sie darüber vom Eigentümer oder
Vermieter der Wohnung in Kenntnis gesetzt.
Rechtsgrundlage(n)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein
(z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.)
.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die
Einkommensgrenze
nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung eines WBS bestimmte Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen einzuhalten sind. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum
Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Als Einkommen anzusehen sind u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte), BAföG/ BAB, Weihnachts- und Urlaubsgeld und Renten. Nicht als Einkommen zählen z.B. Kindergeld und Wohngeld.
Die angegebenen Einkommensgrenzen dürfen für die Bewilligung des WBS nicht überschritten werden:
Einkommensgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt: 12.000 €
Einkommensgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt: 18.000 €
zuzüglich für jede weitere Person: 4.100 €
Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen bestimmt, für Haushalte mit:
1 Person: bis zu 50 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräumen
2 Personen: bis zu 65 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräumen
3 Personen: bis zu 80 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräumen
4 Personen: bis zu 90 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräumen
für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10m² oder
einen weiteren Wohnraum
Zuständige Stelle ist in der Regel die Gemeinde, in der der Wohnungssuchende
zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, bzw. in der der Wohnungssuchende
eine belegungsgebundene Wohnung beziehen möchte. Maßgebend sind die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die notwendigen Antragsunterlagen für den WBS erhalten Sie im Fachbereich Bürgerservice der Stadtverwaltung Spremberg.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (
Wohnungsamt).
Wohnberechtigungsschein Antragsformular
Einkommenserklärung
Erläuterungen zur Einkommenserklärung
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.
Zuständige Stelle
Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt)
- entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
- oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.
Schlagwörter
Wohnungstauschbescheinigungen, Wohnberechtigungsschein beantragen, Dringlichkeitsschein
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k eine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Vermieter, die die zu vermietenden Wohnungen über ein öffentliches Darlehen
(Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu
einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen
bestimmten Personenkreis zu vermieten. Ist ein Wohnberechtigungsschein
für eine Wohnung erforderlich, werden Sie darüber vom Eigentümer oder
Vermieter der Wohnung in Kenntnis gesetzt.
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung eines WBS bestimmte Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen einzuhalten sind. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum
Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Als Einkommen anzusehen sind u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte), BAföG/ BAB, Weihnachts- und Urlaubsgeld und Renten. Nicht als Einkommen zählen z.B. Kindergeld und Wohngeld.
Die angegebenen Einkommensgrenzen dürfen für die Bewilligung des WBS nicht überschritten werden:
Einkommensgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt: 12.000 €
Einkommensgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt: 18.000 €
zuzüglich für jede weitere Person: 4.100 €
Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen bestimmt, für Haushalte mit:
1 Person: bis zu 50 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräumen
2 Personen: bis zu 65 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräumen
3 Personen: bis zu 80 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräumen
4 Personen: bis zu 90 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräumen
für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10m² oder
einen weiteren Wohnraum
Zuständige Stelle ist in der Regel die Gemeinde, in der der Wohnungssuchende
zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, bzw. in der der Wohnungssuchende
eine belegungsgebundene Wohnung beziehen möchte. Maßgebend sind die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die notwendigen Antragsunterlagen für den WBS erhalten Sie im Fachbereich Bürgerservice der Stadtverwaltung Spremberg.
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Widerspruch
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung ( Wohnungsamt).
Wohnberechtigungsschein Antragsformular
Einkommenserklärung
Erläuterungen zur Einkommenserklärung
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.
Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt)
- entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
- oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.