Dienstleistung
Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung
Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen.
Bearbeitungsdauer
Beim Vorliegen aller Unterlagen nicht länger als drei Tage.
Ausführliche Beschreibung
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte (EU-Staatsangehörige nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen), die am 42. Tag vor der Wahl mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
EU-Staatsangehörige, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, können bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich einen Antrag bei der gemeindlichen Wahlbehörde stellen (§ 17 a EuWO). Da die Wahlbenachrichtigungskarten regelmäßig deutlich vor dem 21. Tag vor der Wahl versendet werden, sollten Sie beim Ausbleiben der Wahlbenachrichtigung durchaus ab dem 30. Tag vor der Wahl bei der gemeindlichen Wahlbehörde nachfragen.
Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis, ggf. Meldebestätigung
Voraussetzungen
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet oder in den übrigen EU-Staaten eine Wohnung innehaben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in der Bundesrepublik eine Wohnung innehaben und am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Bundesrepublik oder einem EU-Mitgliedstaat innehaben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Verfahrensablauf
Es ist für Deutsche und EU-Staatsangehörige sinnvoll, wenn Sie sich ab ca. dem 30. Tag vor der Wahl bei der gemeindlichen Wahlbehörde erkundigen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, wird die Behörde Ihnen die notwendigen Schritte erläutern.
Formulare
Schriftlich oder zur Niederschrift
Weiterführende Informationen
Gemeindliche Wahlbehörde
Zuständige Stelle
Gemeindliche Wahlbehörde
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen.
Beim Vorliegen aller Unterlagen nicht länger als drei Tage.
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte (EU-Staatsangehörige nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen), die am 42. Tag vor der Wahl mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
EU-Staatsangehörige, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, können bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich einen Antrag bei der gemeindlichen Wahlbehörde stellen (§ 17 a EuWO). Da die Wahlbenachrichtigungskarten regelmäßig deutlich vor dem 21. Tag vor der Wahl versendet werden, sollten Sie beim Ausbleiben der Wahlbenachrichtigung durchaus ab dem 30. Tag vor der Wahl bei der gemeindlichen Wahlbehörde nachfragen.
Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.
Personalausweis, ggf. Meldebestätigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet oder in den übrigen EU-Staaten eine Wohnung innehaben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in der Bundesrepublik eine Wohnung innehaben und am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Bundesrepublik oder einem EU-Mitgliedstaat innehaben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Es ist für Deutsche und EU-Staatsangehörige sinnvoll, wenn Sie sich ab ca. dem 30. Tag vor der Wahl bei der gemeindlichen Wahlbehörde erkundigen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, wird die Behörde Ihnen die notwendigen Schritte erläutern.
Schriftlich oder zur Niederschrift
Gemeindliche Wahlbehörde
Gemeindliche Wahlbehörde