Dienstleistung
Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis sichert die ordnungsgemäße Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahl.
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
umgehend
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
Ausführliche Beschreibung
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV
Erforderliche Unterlagen
- Anlage 1a der BbgKWahlV: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
- Anlage 1b der BbgKWahlV:Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV
Voraussetzungen
Das Wahlrecht ist gegeben, d. h.:
- Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger),
- das 16. Lebensjahr ist vollendet,
- ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Verfahrensablauf
Die Eintragung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Wahlgebiet erfolgt von Amts wegen.
Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Formulare
Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).
Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, z. B. unter
Kommunalwahlen - Wahlen Brandenburg
Weiterführende Informationen
Öffentliche Bekanntmachung der örtlichen Wahlleiter
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
umgehend
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV
- Anlage 1a der BbgKWahlV: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
- Anlage 1b der BbgKWahlV:Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV
Das Wahlrecht ist gegeben, d. h.:
- Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger),
- das 16. Lebensjahr ist vollendet,
- ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Eintragung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Wahlgebiet erfolgt von Amts wegen.
Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).
Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, z. B. unter
Kommunalwahlen - Wahlen Brandenburg
Öffentliche Bekanntmachung der örtlichen Wahlleiter
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde