Dienstleistung
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren melden
Wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen gründen, müssen Sie bestimmte Regelungen und Vorgaben beachten. Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten insbesondere bei Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin, Stadt
11019 Berlin, Stadt
Villemombler Straße 76
53123 Bonn, Stadt
+49 30 18615-7010
+49 30 18615-0
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Welchen Rechtschutz gibt es bei Verletzung der Vergabevorschriften?
Der vergaberechtliche Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) greift nur für die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ein. Die Unternehmen haben gemäß
§ 97 Abs. 6 GWB
einen Anspruch darauf, dass die
Bestimmungen
über das Vergabeverfahren
eingehalten
werden.
Ein betroffenes Unternehmen kann dann in einem sogenannten
Nachprüfungsverfahren
gegen vermutete Vergaberechtsverstöße vorgehen. Bei zulässigem Antrag des Unternehmens prüfen die
Vergabekammern
, ob die Antragstellenden in ihren Rechten verletzt wurden und welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind, um diese Rechtsverletzung zu beseitigen. Die Entscheidungen der Vergabekammern können in zweiter Instanz von den Vergabekammern bei den Oberlandesgerichten überprüft werden.
Im
Unterschwellenbereich
ist ein solcher primärer – oder direkter – Rechtsschutz im Rahmen des Vergabeverfahrens vor den Vergabekammern mit Ausnahme einige Bundesländer nicht vorgesehen. Es kommt aber je nach Konstellation Rechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten in Betracht.
§ 97 Abs. 6 GWB
Schlagwörter
Aufträge der öffentlichen Hand, Konzession, Vergaberechtsschutz, eVergabe, E-Vergabe
Ausführliche Beschreibung
Welchen Rechtschutz gibt es bei Verletzung der Vergabevorschriften?
Der vergaberechtliche Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) greift nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ein. Die Unternehmen haben gemäß § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Ein betroffenes Unternehmen kann dann in einem sogenannten Nachprüfungsverfahren gegen vermutete Vergaberechtsverstöße vorgehen. Bei zulässigem Antrag des Unternehmens prüfen die Vergabekammern , ob die Antragstellenden in ihren Rechten verletzt wurden und welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind, um diese Rechtsverletzung zu beseitigen. Die Entscheidungen der Vergabekammern können in zweiter Instanz von den Vergabekammern bei den Oberlandesgerichten überprüft werden.
Im Unterschwellenbereich ist ein solcher primärer – oder direkter – Rechtsschutz im Rahmen des Vergabeverfahrens vor den Vergabekammern mit Ausnahme einige Bundesländer nicht vorgesehen. Es kommt aber je nach Konstellation Rechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten in Betracht.
§ 97 Abs. 6 GWB