Dienstleistung
Straßenmusik, Genehmigung
Was müssen Sie beachten, wenn Sie auf öffentlichen Straßen musizieren möchten?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Was benötigen Straßenmusikanten/Straßenkünstler?
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührenordnung des Landes und der Sondernutzungsgebührensatzung der zuständigen Stelle.
Ausführliche Beschreibung
Für das Ausüben von Musik in der Innenstadt / Straßenmusik kann eine Genehmigung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde erforderlich sein.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Die Darbietung von Straßenmusik und Straßenkunst ist gemäß § 18 Straßengesetz Land Brandenburg i. V. m. § 2 Abs. 2 der Satzung für die Stadt Spremberg/Grodk zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen genehmigungspflichtig und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.
Musiker und Musikerinnen, sowie Künstler und Künstlerinnen können eine Stadt beleben, sie freundlicher und bunter gestalten. Allerdings sollten sich nicht nur die Passanten über die Beiträge freuen, sondern auch die Anlieger und die in der Innenstadt arbeitenden Menschen. Daher ist die Einhaltung der Festlegungen, welche in der Erlaubnis festgeschrieben werden, wichtig.
Rechtsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
§ 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. der Satzung zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Ein Antrag auf Sondernutzung muss gestellt werden.
Schlagwörter
Straßenmusikant, Alleinunterhalter, Musik, Straßenmusiker, Innenstadt, Kleinkünstler, Sänger, Straßenfest, Kleinkunst
Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührenordnung des Landes und der Sondernutzungsgebührensatzung der zuständigen Stelle.
Für das Ausüben von Musik in der Innenstadt / Straßenmusik kann eine Genehmigung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde erforderlich sein.
Die Darbietung von Straßenmusik und Straßenkunst ist gemäß § 18 Straßengesetz Land Brandenburg i. V. m. § 2 Abs. 2 der Satzung für die Stadt Spremberg/Grodk zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen genehmigungspflichtig und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.
Musiker und Musikerinnen, sowie Künstler und Künstlerinnen können eine Stadt beleben, sie freundlicher und bunter gestalten. Allerdings sollten sich nicht nur die Passanten über die Beiträge freuen, sondern auch die Anlieger und die in der Innenstadt arbeitenden Menschen. Daher ist die Einhaltung der Festlegungen, welche in der Erlaubnis festgeschrieben werden, wichtig.
§ 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. der Satzung zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen
Ein Antrag auf Sondernutzung muss gestellt werden.