Dienstleistung
Sonstige Steuern
Wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen gründen, müssen Sie bestimmte Regelungen und Vorgaben beachten. Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten insbesondere zum Thema Steuer (Zahlung, Sätze, Steuererklärungen).
Einrichtung
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin, Stadt
Am Propsthof 78a
53121 Bonn, Stadt
Postfach Postfach 1308
53111 Bonn, Stadt
+49 30 18682-3260
+49 30 18682-0
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Definition Steuerpflichten
Körperschaften, die ihren
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland
haben, sind grundsätzlich mit ihren weltweit erzielten Einkünften steuerpflichtig. Körperschaften sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
Körperschaften, die
keinen Sitz und keine Geschäftsleitung in Deutschland
haben, können im Inland steuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen. Dies betrifft beispielsweise Gewinne aus inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Steuerpflichtig sind unter anderem
Unternehmensgewinne, Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge
. Für Veräußerungsgewinne kann unter Umständen eine Steuerbefreiung gelten.
Arten von Unternehmenssteuern in Deutschland
Die Gewinne von Körperschaften unterliegen in Deutschland der
Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %
. Auf den Steuerbetrag entfällt oberhalb einer bestimmten Freigrenze zusätzlich ein
Solidaritätszuschlag bis zu 5,5 %
. Außerdem wird für Körperschaften, die eine inländische Betriebsstätte unterhalten, von den Gemeinden eine
Gewerbesteuer
erhoben. Insgesamt beträgt die Unternehmenssteuerbelastung im Durchschnitt ca. 30 Prozent.
Für den Vollzug beziehungsweise die Durchführung der steuergesetzlichen Regelungen sind die Finanzverwaltungen der Länder zuständig.
Die
Körperschaft- und Gewerbesteuerklärung
sind jährlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Werden die Erklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, endet die Steuererklärungsfrist erst mit Ablauf des Februars des Zweitfolgejahres.
Die Erklärungen sind
elektronisch
an das Finanzamt zu übermitteln.
Nach entsprechender Festsetzung durch das Finanzamt sind ggf. quartalsweise
Vorauszahlungen
auf die Körperschaftsteuer zu zahlen.
Körperschaften sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Mit der Steuererklärung ist jeweils eine
elektronische Bilanz (E-Bilanz)
an das Finanzamt zu übermitteln.
Weiterführende Informationen
-
Weiterführende Informationen zur Übermittlung Ihrer Steuerdaten an das zuständige Finanzamt
-
Das Online-Formular zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung (KSt 1
)
-
Das Online-Formular zur Einreichung der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
-
Weiterführende Informationen zur steuerlichen Identifikationsnummer
-
Informationen zu Steuerabzugs- und Entlastungsverfahren
Schlagwörter
E-Bilanz, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Steuererklärung, Vorauszahlungen, Solidaritätszuschlag
Ausführliche Beschreibung
Definition Steuerpflichten
Körperschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind grundsätzlich mit ihren weltweit erzielten Einkünften steuerpflichtig. Körperschaften sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
Körperschaften, die keinen Sitz und keine Geschäftsleitung in Deutschland haben, können im Inland steuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen. Dies betrifft beispielsweise Gewinne aus inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Steuerpflichtig sind unter anderem Unternehmensgewinne, Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge . Für Veräußerungsgewinne kann unter Umständen eine Steuerbefreiung gelten.
Arten von Unternehmenssteuern in Deutschland
Die Gewinne von Körperschaften unterliegen in Deutschland der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % . Auf den Steuerbetrag entfällt oberhalb einer bestimmten Freigrenze zusätzlich ein Solidaritätszuschlag bis zu 5,5 % . Außerdem wird für Körperschaften, die eine inländische Betriebsstätte unterhalten, von den Gemeinden eine Gewerbesteuer erhoben. Insgesamt beträgt die Unternehmenssteuerbelastung im Durchschnitt ca. 30 Prozent.
Für den Vollzug beziehungsweise die Durchführung der steuergesetzlichen Regelungen sind die Finanzverwaltungen der Länder zuständig.
Die Körperschaft- und Gewerbesteuerklärung sind jährlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Werden die Erklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, endet die Steuererklärungsfrist erst mit Ablauf des Februars des Zweitfolgejahres.
Die Erklärungen sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Nach entsprechender Festsetzung durch das Finanzamt sind ggf. quartalsweise Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu zahlen.
Körperschaften sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Mit der Steuererklärung ist jeweils eine elektronische Bilanz (E-Bilanz) an das Finanzamt zu übermitteln.
Weiterführende Informationen
- Weiterführende Informationen zur Übermittlung Ihrer Steuerdaten an das zuständige Finanzamt
- Das Online-Formular zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 )
- Das Online-Formular zur Einreichung der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
- Weiterführende Informationen zur steuerlichen Identifikationsnummer
- Informationen zu Steuerabzugs- und Entlastungsverfahren