Dienstleistung
Private Feuerwerke, Ausnahmegenehmigung
Genehmigung von privaten Feuerwerken
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt.
- Feuerwerke der Klasse II: Der Gebührenrahmen beträgt gemäß § 1 Anlage 1 Abschnitt I SprengKostV (
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
) 30,68 € bis 204,52 €.
- Feuerwerke der Klasse III, IV: Der Gebührenrahmen beträgt gemäß § 1 Anlage 2 Nr. 2.4.5 GebOMUGV (
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
)
100,00 € - 530,00 €
Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Inhaber eines Befähigungsscheines oder Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind berechtigt ein Feuerwerk der Klasse II ohne gesonderte Erlaubnis abzubrennen. Dieser Personenkreis ist verpflichtet, das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe der o.g. Daten und Vorlage des Befähigungsscheines oder der Erlaubnis schriftlich anzuzeigen.
Zum Abbrennen von pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV ist ebenfalls der Besitz eines Befähigungsscheines oder eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht erforderlich. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV ist der örtlichen Ordnungsbehörde durch den Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach
Landesimmissionsschutzgesetz
.
Erforderliche Unterlagen für das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II
schriftlicher Antrag, der folgende Mindestangaben enthalten muss:
· persönliche Daten des Antragstellers (muss das 18. Lebensjahr vollendet haben)
· Zeitpunkt und Dauer des Feuerwerkes
· Abbrennort (Zustimmung des Grundstückseigentümers ist erforderlich)
· Grund des Feuerwerkes
· Lageplan
Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(§ 23)
Landesimmissionsschutzgesetz (§ 12)
Schlagwörter
Pyrotechnik, Feuerwerk, Raketen, Bengalos, Böller, Knaller
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt.
- Feuerwerke der Klasse II: Der Gebührenrahmen beträgt gemäß § 1 Anlage 1 Abschnitt I SprengKostV (
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
) 30,68 € bis 204,52 €.
- Feuerwerke der Klasse III, IV: Der Gebührenrahmen beträgt gemäß § 1 Anlage 2 Nr. 2.4.5 GebOMUGV (
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
)
100,00 € - 530,00 €
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Inhaber eines Befähigungsscheines oder Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind berechtigt ein Feuerwerk der Klasse II ohne gesonderte Erlaubnis abzubrennen. Dieser Personenkreis ist verpflichtet, das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe der o.g. Daten und Vorlage des Befähigungsscheines oder der Erlaubnis schriftlich anzuzeigen.
Zum Abbrennen von pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV ist ebenfalls der Besitz eines Befähigungsscheines oder eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht erforderlich. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV ist der örtlichen Ordnungsbehörde durch den Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach
Landesimmissionsschutzgesetz
.
Erforderliche Unterlagen für das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II
schriftlicher Antrag, der folgende Mindestangaben enthalten muss:
· persönliche Daten des Antragstellers (muss das 18. Lebensjahr vollendet haben)
· Zeitpunkt und Dauer des Feuerwerkes
· Abbrennort (Zustimmung des Grundstückseigentümers ist erforderlich)
· Grund des Feuerwerkes
· Lageplan
Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 23)
Landesimmissionsschutzgesetz (§ 12)