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Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren
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Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Welchen Rechtschutz gibt es bei Verletzung der Vergabevorschriften?
Der vergaberechtliche Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen greift nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ein. Die Unternehmen haben gemäß § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Ein betroffenes Unternehmen kann dann in einem sogenannten
Nachprüfungsverfahren
gegen vermutete Vergaberechtsverstöße vorgehen. Bei zulässigem Antrag des Unternehmens prüfen die Vergabekammern, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt wurde und welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind, um diese Rechtsverletzung zu beseitigen. Die Entscheidungen der Vergabekammern können in zweiter Instanz von den Vergabekammern bei den Oberlandesgerichten überprüft werden.
Im Unterschwellenbereich ist ein solcher primärer – oder direkter – Rechtsschutz im Rahmen des Vergabeverfahrens vor den Vergabekammern mit Ausnahme einige Bundesländer nicht vorgesehen. Es kommt aber je nach Konstellation Rechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten in Betracht.
Welchen Rechtschutz gibt es bei Verletzung der Vergabevorschriften?
Der vergaberechtliche Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen greift nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ein. Die Unternehmen haben gemäß § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Ein betroffenes Unternehmen kann dann in einem sogenannten Nachprüfungsverfahren gegen vermutete Vergaberechtsverstöße vorgehen. Bei zulässigem Antrag des Unternehmens prüfen die Vergabekammern, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt wurde und welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind, um diese Rechtsverletzung zu beseitigen. Die Entscheidungen der Vergabekammern können in zweiter Instanz von den Vergabekammern bei den Oberlandesgerichten überprüft werden.
Im Unterschwellenbereich ist ein solcher primärer – oder direkter – Rechtsschutz im Rahmen des Vergabeverfahrens vor den Vergabekammern mit Ausnahme einige Bundesländer nicht vorgesehen. Es kommt aber je nach Konstellation Rechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten in Betracht.